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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 22 Kleinbetragsgrenze

Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
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Hinweise:

H E 22 ErbStH.

 

Rz. 1

Zweck der Kleinbetragsgrenze ist die Verwaltungsvereinfachung. Als "Steuerfall" i. S. d. § 22 ErbStG ist nicht der Erbfall als Ganzes und damit z. B. bei mehreren Erben nicht die Gesamtzahl der Erwerbe anzusehen, sondern – wie bei Zuwendungen unter Lebenden – der einzelne Vermögensanfall eines jeden Erben (H E 22 ErbStH). Sie gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden. Der Fiskus verzichtet damit auf die Erhebung von Steuern bis zu einer Grenze von 50 EUR, der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf die Anwendung dieser Vorschrift. Es handelt sich um eine Freigrenze, d. h. wenn die Steuer auch nur geringfügig mehr als 50 EUR beträgt, so wird die gesamte Steuer, also ohne Abzug von 50 EUR, erhoben. Da es um eine Vereinfachungsvorschrift geht, gibt es auch keine Härtefallregelung für Steuerbeträge knapp über 50 EUR.

 

Rz. 2

Bei der Wahl der Jahressteuer beim Erwerb von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen gem. § 23 ErbStG findet die Kleinbetragsgrenze keine Anwendung auf die Jahressteuer, sondern nur auf die Steuer für den Gesamterwerb.

 

Rz. 3

§ 22 ErbStG findet auch Anwendung bei der Anrechnung von Steuern auf den Vorerwerb gem. § 14 ErbStG und zwar sowohl auf die tatsächliche Steuer, die gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG angerechnet werden kann, als auch auf die fiktive Steuer gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.

 

Rz. 4

Während allein § 22 ErbStG auf die erstmalige Festsetzung von Erbschaftsteuer Anwendung findet, ist bei Steuerbescheidsänderungen außerdem die Kleinbetragsverordnung zu beachten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KBV sind Erbschaftsteuerbescheide nur dann zu ändern, wenn die Änderung zu einer Steueränderung von mindestens 10 EUR führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Änderung zu Gunsten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.

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