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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 3.3.1 Betroffener Personenkreis

Denize Hummel
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Rz. 37

Hauptbetroffene sind inländische Versicherungsunternehmen (schwierige Abgrenzungsfragen ergeben sich bei grenzüberschreitenden Online-Versicherungen), die ihr Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis ausüben und daher der Bundesaufsicht für das Versicherungswesen unterliegen. § 3 Abs. 1 ErbStDV benennt den ebenfalls von der Anzeigepflicht betroffenen Personenkreis der Pensions- und Sterbekassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen Anstalten, wenn sie Lebens-, Sterbegeld- oder Leibrenten-Versicherungen vertreiben. Entsprechendes gilt, wenn Vereine und Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes) für den Todesfall ihrer Mitglieder vereinbart haben, diese Zahlung an die Hinterbliebenen des jeweiligen Mitglieds weiterleiten (Kleinbetragsregelung, s. Rn. 28). Ortskrankenkassen (= Deutsche Krankenkasse) sind dagegen kraft Fiktion in § 3 Abs. 1 Satz 3 ErbStDV nicht anzeigepflichtig.

 

Rz. 38

Zu den Versicherungsunternehmen i. S. d. Abs. 3 gehören grds. auch die berufsständischen Versorgungswerke, wie z. B. der Ärzte- oder Steuerberaterkammern, nicht jedoch, soweit es deren gesetzliche Leistungspflichten betrifft oder soweit Leistungen an Hinterbliebene (z. B. Sterbegeld) aufgrund einer Zwangsmitgliedschaft des EL beruhen. Anzeigepflichtig sind nur Hinterbliebenenleistungen bei einem freiwilligen Mitglied (s. H E 33 "Anzeigepflicht berufsständischer Versorgungswerke" ErbStR 2011). Selbsthilfeeinrichtungen der Ärzte, die nicht Teil der staatlichen Sozialversicherung sind und im Todesfall eines Mitglieds Leistungen an Hinterbliebene auszahlen, sind keine Versicherungsunternehmen bzw. verwalten nicht geschäftsmäßig fremdes Vermögen. Somit besteht für sie keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt...

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