Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
Rz. 11
Darunter fallen insb. Leibrenten oder ein Nießbrauch auf Lebenszeit. Dies gilt auch für eine Rente, die einer Person auf Lebenszeit, längstens aber bis zur Wiederverheiratung zusteht (s. § 5 BewG). Ebenso Renten, die von unbestimmter Dauer, gleichzeitig aber auch von der Lebenszeit einer Person abhängig sind.
Dem Grunde nach handelt es sich um Nutzungen/Leistungen von unbestimmter Dauer, die aber nicht nach § 13 Abs. 2, 2. Alt. BewG mit dem zwingend vorgeschriebenen einheitlichen Vervielfältiger i. H. v. 9,3, sondern mit dem nach der statistischen Lebenserwartung ermittelten kapitalisiert werden, § 14 BewG ist "lex specialis" zu § 13 Abs. 2, 2. Alt. BewG.
Rz. 12
Zu ermitteln ist der Kapitalwert nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG. Da sich die statistische Lebenserwartung dynamisch verändert, wird nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG den Vervielfältigern die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zugrunde gelegt. Dabei wird von einem Zinssatz von 5,5 % und dem Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise ausgegangen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BewG).
Rz. 13
Um die praktische Anwendung zu erleichtern, wird das BMF ermächtigt, die sich aus der jeweils aktuellen Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger im BStBl zu veröffentlichen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BewG), z. B.:
Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2022:
BMF vom 04.10.2021 (BStBl I 2021, 1821).
Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2023:
BMF vom 14.11.2022 (BStBl I 2022, 1629).
Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2024:
BMF vom 01.12.2023 (BStBl I 2023, 2044).
Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2025:
BMF vom 09.12.2024 (BStBl I 2024, 1631).
Maßgebend ist i. d. R. das im Besteuerungszeitpunkt vollendete (nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende) Lebensalter des Begü...