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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 2.2 Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen (§ 14 Abs. 1 BewG)

Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
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Rz. 11

Darunter fallen insb. Leibrenten oder ein Nießbrauch auf Lebenszeit. Dies gilt auch für eine Rente, die einer Person auf Lebenszeit, längstens aber bis zur Wiederverheiratung zusteht (s. § 5 BewG). Ebenso Renten, die von unbestimmter Dauer, gleichzeitig aber auch von der Lebenszeit einer Person abhängig sind.

Dem Grunde nach handelt es sich um Nutzungen/Leistungen von unbestimmter Dauer, die aber nicht nach § 13 Abs. 2, 2. Alt. BewG mit dem zwingend vorgeschriebenen einheitlichen Vervielfältiger i. H. v. 9,3, sondern mit dem nach der statistischen Lebenserwartung ermittelten kapitalisiert werden, § 14 BewG ist "lex specialis" zu § 13 Abs. 2, 2. Alt. BewG.

 

Rz. 12

Zu ermitteln ist der Kapitalwert nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG. Da sich die statistische Lebenserwartung dynamisch verändert, wird nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG den Vervielfältigern die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zugrunde gelegt. Dabei wird von einem Zinssatz von 5,5 % und dem Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise ausgegangen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BewG).

 

Rz. 13

Um die praktische Anwendung zu erleichtern, wird das BMF ermächtigt, die sich aus der jeweils aktuellen Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger im BStBl zu veröffentlichen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BewG), z. B.:

  1. Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2022:

    BMF vom 04.10.2021 (BStBl I 2021, 1821).

  2. Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2023:

    BMF vom 14.11.2022 (BStBl I 2022, 1629).

  3. Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2024:

    BMF vom 01.12.2023 (BStBl I 2023, 2044).

  4. Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2025:

    BMF vom 09.12.2024 (BStBl I 2024, 1631).

Maßgebend ist i. d. R. das im Besteuerungszeitpunkt vollendete (nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende) Lebensalter des Begü...

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  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)

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