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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 5.3 Berechnung der Bereicherung

Dr. Stephan Seltenreich
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Rz. 608

Zur Ermittlung, welcher Ehegatte bereichert ist, ist ein Vergleich der von jeden Ehegatten eingebrachten Vermögenswerte erforderlich. Diese sind mit dem Verkehrs- bzw. gemeinen Wert anzusetzen (zivilrechtliche Bereicherung). Da beide Ehegatten am Gesamtgut gleichermaßen beteiligt sind, besteht die Obergrenze der Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten in der Hälfte der Differenz der eingebrachten Vermögenswerte zueinander. Hat z. B. der Ehemann 500.000 EUR ins Gesamtgut eingebracht und die Ehefrau 100.000 EUR, so ist die Ehefrau bereichert, und zwar maximal um 200.000 EUR (500.000 EUR ./. 100.000 EUR = 400.000 EUR; 400.000 EUR × 1/2 = 200.000 EUR). Nach Feststellung des bereicherten Ehegatten und Ermittlung des Bereicherungshöchstbetrages ist die steuerrechtliche Bereicherung zu ermitteln. Diese ergibt sich unter Zugrundelegung der steuerlichen Bewertungsmaßstäbe nach § 12 ErbStG i. V. m. dem BewG zum Zeitpunkt der Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft (§ 11 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Steuerbefreite Vermögensgegenstände, z. B. das nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreite Familienwohnheim, sind außer Acht zu lassen. Bestehende Verbindlichkeiten sind gem. § 10 ErbStG zu berücksichtigen. Die Anwendung der Grundsätze zur gemischt-freigebigen Zuwendung sind nach herrschender Ansicht nicht anwendbar, da die Verbindlichkeiten der Ehegatten infolge der Regelung des § 1416 BGB zu Gesamtgutsverbindlichkeiten werden, was mit einer Gegenleistung nicht vergleichbar ist (ebenso Hannes/Holtz in M/H/H, § 7 Rn. 113; Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 310; Weinmann in M/W, § 7 Rn. 207). Nach Ermittlung des steuerlichen Werts der beiden Vermögensmassen, die von den Ehegatten in das Gesamtgut eingebracht werden, ist festzustellen, ob der Ehegatte, der unter Zugrunde...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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