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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 4.5 Anwendung der §§ 222 AO und 28

Petra Raßfeld-Wilske
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Rz. 85

Nach § 28a Abs. 3 Satz 4 ErbStG ist § 222 AO anzuwenden. Danach richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Steuergesetze. Sofern es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt, wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 AO erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des § 222 Abs. 2 Satz 1 AO aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein. Für die Stundungsregelung nach § 28a Abs. 3 ErbStG bleibt das für den Erwerbsvorgang zuständige Erbschaft- und Schenkungsteuer-FA örtlich gem. §§ 28a Abs. 3 Satz 4 ErbStG i. V. m. § 28 AO zuständig.

Neben der Stundung nach § 28a Abs. 3 ErbStG kann aber auch eine Stundung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 222 AO bzw. der AO im Allgemeinen beantragt werden. Auch dies wäre eine Ermessensentscheidung des FA und käme nur bei Vorliegen einer erheblichen Härte für den Steuerschuldner in Betracht. Die erhebliche Härte ist wiederum gegeben, wenn sich der Steuerschuldner nicht rechtzeitig auf die Erfüllung des Steueranspruchs einstellen konnte, die vorhandenen Mittel zwingend für den Lebensunterhalt oder die Führung des Betriebes erforderlich sind und eine anderweitige Mittelbeschaffung unzumutbar wäre.

Auch eine Stundung nach § 28 ErbStG bleibt weiter möglich (zu den Einzelheiten s. dort).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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