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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 3.3 Sonstige für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse (§ 177 Abs. 2 und 3 BewG)

Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
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Rz. 13

Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 BewG sind nach § 177 Abs. 2 BewG die von den Gutachterausschüssen i. S. d. §§ 192 ff. BauGB ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Absatz 5 Satz 2 BauGB anzuwenden, wenn diese Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität i. S. d. § 177 Abs. 3 BewG als geeignet anzusehen sind.

Zu diesen sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insb.:

  • Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§ 183 Abs. 2 BewG, § 20 ImmoWertV),
  • Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 1 und 2 Satz 1 BewG, § 21 Abs 1 und 2 ImmoWertV) und
  • Sachwertfaktoren (§ 191 Satz 1 BewG, § 21 Abs. 1 und 3 ImmoWertV).

Hat der Gutachterausschuss die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten i. S. d. § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 ImmoWertV auf einen Stichtag bezogen, ist für deren Anwendung der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.

Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Bei einem Zeitraum von mehr als drei Jahren zwischen Bezugsstichtag oder Auswertungszeitraum und Bewertungsstichtag kann die Geeignetheit der Daten nicht mehr unterstellt werden. Nur soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Dat...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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