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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 3.2.5 Resümee: Vereinfachtes Ertragswertverfahren und Mindestwert

Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
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Rz. 61

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der gemeine Wert eines Anteils an einer KapG durch das vereinfachte Ertragswertverfahren in zwei Stufen zu ermitteln ist:

  1. Der gemeine Wert für das der KapG gehörende BV (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) ermittelt sich nach den §§ 200 bis 203 BewG. Es ist dabei allein vom Bilanzgewinn der KapG auszugehen. Die nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BewG vorzunehmenden Korrekturen sind nur auf den Bereich der KapG zu beziehen. Anzumerken bleibt, dass Grundstücke einer KapG stets notwendiges BV und damit Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 BewG darstellen. Sie (und die damit im Zusammenhang stehenden Schulden) sind grds. im (vereinfachten) Ertragswert abgegolten; Fälle des § 200 Abs. 2 oder 4 BewG sind möglich.

    Der Mindestwert ist dabei zu beachten (s. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).

  2. Der sich danach ergebende Wert ist auf den zu bewertenden Anteil zu beziehen. Der gemeine Wert des Anteils entspricht demnach grds. dem Anteil am BV der KapG, und zwar im Verhältnis der Beteiligung am Grund-/Stammkapital zum Bewertungsstichtag (§ 97 Abs. 1b Satz 1 BewG, R B 11. 7 ErbStR); soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindern sie das Nennkapital (R B 97.6 Abs. 1 Satz 1 HS 2 ErbStR). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft regelmäßig nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital richtet (§ 11 und § 60 AktG sowie § 29 Abs. 2 und § 72 GmbHG). Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Dabei ist es unerheblich, ob noch mit der Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist oder nicht (§ 97 Abs. 1b Satz 2 BewG). Richtet sich jedoch die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbaru...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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