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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 2.4.2 Verjährter Pflichtteilsanspruch

Petra Raßfeld-Wilske
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Rz. 86

Eine Geltendmachung des Pflichtteils ist auch noch nach der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs möglich. In diesem Fall hängt die Erfüllung des Pflichtteils und damit die Bereicherung des Pflichtteilsberechtigten jedoch davon ab, dass der Pflichtteilsverpflichtete dazu bereit ist, den Pflichtteilsanspruch trotz der Verjährung zu erfüllen. Die herrschende Meinung im Schrifttum vertritt die Ansicht, in diesem Fall könne die Steuer erst dann entstehen, wenn der Anspruch erfüllt werde oder der Pflichtteilsverpflichtete sich zur Erfüllung in Kenntnis der Verjährung bereit erkläre (s. Gebel in T/G/J/G, § 3 Rn. 232; Hannes/Holtz in M/H/H, § 9 Rn. 35; Weinmann in M/W, § 9 Rn. 18a; Schuck in V/S/W, § 9 Rn. 32). Geck in K/E (§ 9 Rn. 42) ist hingegen der Ansicht, auch in diesem Fall müsse die Steuer mit der Geltendmachung entstehen und beruft sich hierfür auf ein BFH-Urteil vom 23.08.1978 (BStBl II 1978, 675), in dem es jedoch um die Frage ging, ob ein Antrag auf Aussetzung der Erbschaftsteuer gem. § 34 ErbStG a. F. zurückgenommen werden kann. In diesem Urteil führte der BFH aus, dass eine einmal vorgenommene Rechtsgestaltung nicht durch Rücknahme des Antrags rückwirkend beseitigt werden könne. Dieser Fall ist mit dem der Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs nicht vergleichbar. Denn ansonsten müssten in sämtlichen Fällen, in denen nicht bedachte Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, für diese eine Steuerfestsetzung und ggfs. später eine Korrektur erfolgen. Eine Rechtssicherheit für den Pflichtteilsberechtigten wäre nicht gegeben. Dieser hätte zudem ebenfalls die volle Steuerlast zu tragen; der Staat würde zunächst doppelt festsetzen. Allenfalls ließen sich Parallelen zu einem nachträglichen Verzicht auf den Pflichtteil nach dessen Geltendmachung ziehen, der...

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