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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 2.2 Durchführung der Stundung

Petra Raßfeld-Wilske
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Rz. 27

Die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht (vgl. § 37 Abs. 12 ErbStG).

Der erste Jahresbetrag ist zinslos zu gewähren und ein Jahr nach der Steuerfestsetzung fällig. Die zinslose Stundung im ersten Jahr bezieht sich auf den gesamten Steuerbetrag und nicht nur auf das erste Siebtel (vgl. auch Reich, DStR 2016, 2447, 2451). Die Fälligkeit des ersten Jahresbetrages richtet sich nach der Steuerfestsetzung und nicht nach dem Steuerentstehungszeitpunkt. Die Stundung wird auf Antrag gewährt (vgl. statt vieler Eisele, Erbschaftsteuerreform 2016, 74, Kien-Hümbert in M/W, § 28 Rn. 1). Daher muss der Erwerber, gegen den eine entsprechende Erbschaftsteuer festgesetzt wurde, einen Antrag auf Stundung stellen. Sofern die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erfüllt sind, ist dann die Stundung zu gewähren. Einen Ermessensspielraum hat das FA nicht. Es wird hierfür einen entsprechenden, für das erste Jahr zinslosen Stundungsbescheid erlassen, zu dem ab dem zweiten Jahr auch noch die weiteren Zinsbescheide hinzukommen müssen. Aus der Wortwahl "der erste Jahresbetrag" und "die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge" wird entnommen, dass es sich nicht um eine Stundung von bis zu sieben Jahren handelt, sondern um eine lediglich ratierliche Stundung, die über den Zeitraum von sieben Jahren abschmilzt (Söffing, ErbStB 2016, 339, 345).

 

Rz. 28

Der Beginn des Stundungszeitraumes ist der Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer, nicht hingegen der im Steuerbescheid genannte Fälligkeitszeitpunkt der Steuerzahlung. Dieser Zwischenzeitraum von in der Regel einem Monat, in dem stets eine sog. stillschweigende Stundung existiert, bleibt bei der Berechnung des Stundungszeitraumes unberücksichtigt.

Die Stundung nach §...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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