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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 2 Stundung im Erbschaftsteuerrecht

Petra Raßfeld-Wilske
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2.1 Voraussetzungen der Stundung

 

Rz. 20

Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig.

Nach § 28 Abs. 1 ErbStG kann der Erwerber eine Stundung beantragen. Dieses Recht gilt jedoch nur für Erwerbe von Todes wegen und auch nur für die Erbschaftsteuer, die auf den nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigten Teil seines Erwerbs entfällt. Das bedeutet, dass die Steuer, die für Schenkungserwerbe festgesetzt wird, nicht stundungsfähig ist, was nach der bis zum 30.06.2016 geltenden Regelung noch möglich war. Damals lag der Unterschied bei Erbschaften und Schenkungen allein in der Zinslosigkeit der Stundung für Erwerbe von Todes wegen, wohingegen nun Schenkungen insgesamt ausgenommen sind. Es ist also zwingend ein Erwerb von Todes wegen erforderlich. Dies schließt m. E. Zuwendungen aus Verträgen zugunsten Dritter, die auf einen Todesfall fällig werden ein, auch wenn diese Erwerbe nicht in ein Nachlassvermögen fallen. Eine Klarstellung durch Gesetz oder Verwaltungsanweisung existiert hierzu bislang aber nicht.

 

Rz. 21

Dass zum Teil von einem "voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer" geschrieben wird (so Erkis, DStR 2016, 1441, 1445) ist nicht ganz nachvollziehbar, da einige Voraussetzungen zu erfüllen sind (vgl. Söffing, ErbStB 2016, 339, 344). Die Stundungsmöglichkeit besteht nur beim Erwerb von begünstigtem Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Damit sind BV, Anteile an KapG mit mehr als 25 %iger Beteiligung sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemeint. Es mu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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