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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 1.4 Begünstigungsfähiges Vermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Bernd Schult
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Rz. 6

Indem § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für die Definition des begünstigungsfähigen Vermögens auf die §§ 95 bis 97 Abs. 1 Satz 1 BewG verweist, ist eine weitere Funktion dieser Vorschriften des Bewertungsgesetzes die nähere Festlegung des Anwendungsbereichs der §§ 13a-c ErbStG. Für das in den §§ 95 bis 97 Abs. 1 Satz 1 BewG definierte inländische BV kommen vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren gesetzlichen Anforderungen bei unentgeltlichen Übertragungen sowohl die Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) als auch die Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) sowie die Stundung gemäß § 28 ErbStG und die Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG zur Anwendung. Mit der Zuordnung zum BV ist über dessen Begünstigung aber noch nicht entschieden. Vielmehr ist anhand § 13b Abs. 2 bis 9 ErbStG im Weiteren die (erbschaftsteuerliche) Prüfung, ob begünstigtes Vermögen oder (mitbegünstigtes unschädliches oder nicht begünstigtes) VV (§ 13b Abs. 4 und 7 ErbStG) vorliegt, vorzunehmen (vgl. R E 13b.3 Satz 4 und 5 ErbStR; Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 37 f.). Dabei kann der Gesetzgeber durch die Definition des VV regeln, dass nach ertragsteuerlicher Beurteilung notwendiges BV bei der Anwendung der Begünstigungen der §§ 13a–c ErbStG als VV von der Begünstigung ausgeschlossen wird (vgl. BFH vom 28.02.2024, BStBl II 2024, 829 gegen R E 13b.13 Satz 3 ErbStR; s. dazu den Nichtanwendungserlass der FinVerw vom 19.11.2024, BStBl I 2024, 1432; gegen das BFH-Urteil ist unter dem Az. 1 BvR 1761/24 eine Verfassungsbeschwerde anhängig). Zum BV eines Wohnungsunternehmens gem. § 13b Abs. 4 Buchst. d) ErbStG, s. § 99 BewG Rz. 1 am Ende.

Neben den §§ 13a–c ErbStG sind bei der unentgeltlichen Übertragung von BV auch ertragsteuerliche Aspekte wie z. B. § 6 Abs. 4 EStG zu beachten, aus denen sich eine ertrag...

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