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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, SolZG § 6 Anwendungsvorschrift

Dr. Martin Mues
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Schrifttum:

Hierzu s Schrifttum § 1 SolZG vor Rn 1.

I. Zeitliche Anwendung

 

Rn. 1

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Die ursprüngliche Fassung des durch Art 31 FKPG v 23.06.1993 (BGBl I 1993, 944) wieder eingeführten SolZG 1995 enthielt noch keine in § 6 SolZG geregelten gesonderten Vorschriften über das Inkrafttreten. Vielmehr ergab sich aus § 3 SolZG idF FKPG, dass Bemessungsgrundlage die ab dem VZ 1995 festgesetzte ESt oder KSt, Vorauszahlungen auf die Steuer für VZ ab 1995, beim LStJA für Ausgleichsjahre ab 1995, die ab dem 01.01.1995 und erhebende KapSt oder der zu erhebende Zinsabschlag bzw ein nach dem 01.01.1995 zu erhebender Steuerabzugsbetrag war. Auf diese Weise war hinreichend deutlich, dass der SolZ ab dem VZ 1995 zu erheben war (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 6 SolZG Rz 1 (01/2018)).

 

Rn. 2

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Erst mit den ersten Änderungen des SolZG durch das JStG 1996 v 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) und durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 v 18.12.1995 (BGBl I 1995, 1959) ergab sich die Notwendigkeit einer differenzierteren Regelung über das Inkrafttreten der geänderten Vorschriften.

Diese differenzierte Regelung zum Inkrafttreten der verschiedenen Änderungen, die das SolZG im Laufe der Jahre erfahren hat, findet sich nunmehr in § 6 SolZG.

Die meisten Änderungen des § 6 SolZG betreffen Anpassungen der in § 3 SolZG genannten Beträge.

Eine Ausnahme findet sich in § 6 Abs 21 SolZG, wonach die durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 v 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115)

  • für die sog Nullzone maßgeblichen Grenzwerte in § 3 Abs 3–5 SolZG angepasst (s § 3 SolZG Rn 23 ff (Mues)) und
  • der Prozentsatz der sog Milderungsregelung in § 4 S 2 SolZG neu bestimmt (s § 4 SolZG Rn 2 ff (Mues)) wurden.

Diese Werte sind gem § 6 Abs 21 SolZG ab dem VZ 2021 anzuwenden.

 

Rn. 3

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Die let...

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