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Stand: EL 102 – ET: 11/2013
Der Bundestag ist am 17.01.2013 einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12.12.2012 (BT-Drucks 17/11 841) zum Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts gefolgt u hat dessen Einigungsvorschlag angenommen. Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 06.02.2013. Das Gesetz enthält vor allem Regelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht u zur Vereinfachung der Durchführung der ertragsteuerlichen Organschaft sowie eine Verdoppelung des Verlustrücktrags. Darüber wird die sog doppelte Verlustnutzung negativer Einkünfte eines Organträgers in § 14 Abs 5 KStG neu geregelt.
Die Änderungen im EStG betreffen im Einzelnen:
Die Anwendung der nachfolgend dargestellten Änderungen soll grundsätzlich erst ab dem 01.01.2014 erfolgen (§ 52 Abs 1 u 12 S 4 – 5 EStG). Die rd Verdoppelung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag (s § 10d Abs 1 S 1 EStG) ist bereits auf Verluste anzuwenden, die im VZ 2013 nicht ausgeglichen werden können (§ 52 Abs 25 S 7 EStG).
Im Bereich des steuerfreien ArbG-Ersatzes des § 3 Nr 13 EStG werden die Änderungen des künftig in § 9 Abs 1 Nr 5 u Abs 4a EStG neu geregelten Abzugs der Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sowie der Mehraufwendungen für Verpflegung nachvollzogen.
Entsprechendes gilt für § 3 Nr 16 EStG, der darüber hinaus an die gesamten Änderungen im Bereich der WK (Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung) angepasst wird.
Es handelt sich um konsequente Folgeänderungen zur Anpassung an die Änderungen und Vereinfachungen beim WK-Abzug, die in gleicher Weise im Bereich des steuerfreien ArbG-Ersatzes umgesetzt wer...