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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 95 ... / B. Stundung (§ 95 Abs 2 EStG idF bis 31.12.2022)

Kyra Mühlenharz
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Rn. 40

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Tritt der Fall der schädlichen Verwendung nach § 95 Abs 1 EStG ein, kann der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden. Voraussetzung ist ein Antrag des Zulageberechtigten, wobei der Antrag über den Anbieter an die zentrale Stelle geleitet werden muss.

Für die Beantragung der Stundung muss der Anbieter dem Zulageberechtigten einen Stundungsantrag bereitstellen. Zur Klarheit ist dem Zulageberechtigten dringend anzuraten, das bereitgestellte Formular zu nutzen. Hat der Zulageberechtigte gegenüber dem Anbieter sein Einverständnis zur elektronischen Kommunikation erklärt, kann der Anbieter den Stundungsantrag auch elektronisch bereitstellen. Die Ergänzung durch Art 6 Nr 7 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746) ist zu begrüßen. Hierfür spricht der Gedanke, dass die elektronische Kommunikation immer mehr zunimmt, sie sollte daher auch in steuerlichen Verfahren Berücksichtigung finden.

Die zentrale Stelle informiert den Zulageberechtigten, aber auch den Anbieter des Altersvorsorgeprodukts. Da der ehemalige Zulageberechtigte möglicherweise erst durch die Bescheinigung nach § 92 EStG von der Rückforderung erfährt, kann der Stundungsantrag innerhalb eines Jahres ab Zugang der Bescheinigung nach § 92 EStG für das Jahr, in dem der Sachverhalt nach § 95 EStG verwirklicht worden ist, gestellt werden.

 

Rn. 41

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Die Stundung erfolgt idR bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Der Auszahlungsbeginn ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen; es kann aber auch je nach Anlageform und Gestaltung durch den StPfl auf den Beginn der Besteuerung des Wohnförderkontos abzustellen sein.

 

Rn. 42

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Die Stundung kann in die Auszahlungsphase hinein verlän...

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