Rn. 87
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger gegen die Familienkasse erklärt § 74 Abs 2 EStG die §§ 102–109 und 111–113 SGB X für entsprechend anwendbar.
Rn. 88
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Für die Erstattungsansprüche nach § 74 Abs 2 EStG iVm §§ 102ff SGB X ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben, BFH v 19.01.2023, III R 36/21, BStBl II 2023, 711. § 74 Abs 2 EStG verweist für die Erstattungsansprüche auf die §§ 102–109 und 111–113 SGB X, nicht aber auf die Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichte in § 114 SGB X.
Richtige Klageart für den Erstattungsanspruch ist die ohne ein Vorverfahren zulässige allg Leistungsklage, BFH v 19.01.2023, III R 36/21, BStBl II 2023, 711; BFH v 19.04.2012, III R 85/09, BStBl 2013, 19. Zum Verfahren bei Rückgängigmachung einer Erstattung nach § 74 Abs 2 EStG s Rn 98.
Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld bestandskräftig abgelehnt, kann sie diesen Umstand gegenüber dem Träger der Sozialhilfe, der die Erstattung erbrachter Sozialleistungen begehrt, einwenden. Eine Bindung an die bestandskräftige ablehnende Entscheidung besteht im Erstattungsverfahren jedenfalls dann, wenn die Entscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft ist, BFH v 14.05.2002, VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156.
Rn. 89
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Hinsichtlich der Erstattung ist zwischen der nach § 74 Abs 2 EStG iVm § 104 Abs 1 S 1 SGB X (V 34.2 DA-KG 2025) und der nach § 74 Abs 2 EStG iVm § 104 Abs 1 S 4 SGB X (V 34.3 DA-KG 2025) zu unterscheiden.
§ 104 Abs 1 und 2 SGB X lauten ab 01.01.2025 wie folgt:
Zitat
„(1) 1Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig e...