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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7 A ... / c) Wirtschaftliche Gründe

Dr. Peter Handzik
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Rn. 260

Stand: EL 185 – ET: 12/2025

Eine AfaA aus wirtschaftlichen Gründen liegt vor, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit eines WG durch besondere Umstände gegenüber dem normalen Wertverzehr gesunken ist (BFH BStBl II 2004, 491, ähnlich BFH BStBl II 2009, 301; BFH BFH/NV 2014, 1202: Einschränkung seiner Nutzungsfähigkeit). Ähnlich FG München v 24.01.2016, 10 K 965/15, DStRE 2017, 715, rkr: "wenn objektiv die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist"; ebenso Weiss, BB 2017, 2027 (2028).

Bei den wirtschaftlichen Gründen muss es sich um klar umrissene, ins Gewicht fallende Umstände handeln. Der Hinweis auf unbestimmte Zukunftsaussichten genügt nicht (RFH RStBl 1936, 414; BFH BStBl II 1992, 401). Die Umstände müssen die Nutzung zur Einkunftserzielung beeinflussen. Das Absinken des Verkaufspreises beeinträchtigt die Nutzung zur Einkunftserzielung bei Anlagegütern noch nicht (vgl FG Düsseldorf EFG 1982, 406).

Die Beeinträchtigung muss dauerhaft, dh der Verlust an Nutzungsmöglichkeiten endgültig sein. Vorübergehende Rentabilitätseinschränkungen hat der StPfl dagegen hinzunehmen, sofern sie noch keinen Schluss auf eine endgültige Rentabilitätsminderung zulassen. Wie die technischen, so können auch die wirtschaftlichen Gründe schon in der Herstellungsphase hervortreten (Fehlinvestition).

 

Rn. 261

Stand: EL 185 – ET: 12/2025

Einzelfälle

  • Diebstahl: Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (hier: Violine einer Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann ggf eine AfaA rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn der (dann untergetauchte) Ehegatte des StPfl den Verlust herbeiführt (BFH BStBl II 2004, 491; s auch Geserich, NWB 15/2013, 1247).
  • Dieselfahrverbot: kann mE AfaA rechtfertig...

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