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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6a ... / a) Beginn des Wj des Diensteintritts (§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 2 EStG)

Prof. Dr. Reinhold Höfer
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Rn. 123

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Laut § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 2 EStG ist die Teilwertprämie auf den Beginn des Wj zu kalkulieren,

Zitat

"in dem das Dienstverhältnis begonnen hat".

Dieser Zeitpunkt ist damit der Beginn des Zeitraums, auf den der kalkulatorische Versorgungsaufwand in Form der Teilwertprämie gleichmäßig zu verteilen ist. Vor allem hierin unterscheidet sich die durch das im Jahr 1974 (BetriebsrentenG) eingeführte Fassung des § 6a EStG von den früheren Fassungen des § 6a, die statt des Teilwerts den sog Gegenwartswert vorschrieben. Dieser sah eine kalkulatorische Gleichverteilung der fiktiven Versicherungsprämie nicht schon ab dem Diensteintritt, sondern erst ab dem Zusagejahr vor, wenn die Zusage und deren Erhöhungen erst in Jahren nach dem Dienstbeginn erteilt wurden.

 

Rn. 124

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wenn der Diensteintritt vor dem Wj der Erteilung der Pensionszusage liegt, enthält der Teilwert bereits einen Anteil für die vergangene Dienstzeit. Dieser sog "past service" für die bis zum Bilanzstichtag abgeleistete Dienstzeit führt im Jahr der Erteilung der Pensionszusage zu einer außerordentlichen Rückstellungszuführung und verursacht einen "Teilwertsprung" (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 359 (Januar 2023), Wert der oberen Kurve im Alter 40).

Der gleiche Effekt tritt auch dann ein, wenn der zunächst zugesagte Leistungsumfang später verbessert wird. Denn bei Leistungserhöhungen und -ausweitungen ist als Verteilungsraum für die auf die Leistungsverbesserung entfallende Teilwertprämie ebenfalls die Zeit vom Diensteintritt bis zum vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalles maßgebend, so dass für die gesamte Pensionsverpflichtung eine einheitliche Teilwertprämie und ein einheitlicher Teilwert bestimmt werden können.

 

Rn. 125

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

...

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