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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6a ... / 2. Drittelungswahlrecht für die Zuführung in vier Sonderfällen

Prof. Dr. Reinhold Höfer
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a) Die vier Fallgruppen (§ 6a Abs 4 S 3–5 EStG)

 

Rn. 268

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber hat in bestimmten Fällen für jede einzelne Pensionsverpflichtung eine gleichmäßige Verteilung (Drittelung) der höchstzulässigen Zuführung eines Wj auf dieses und die beiden folgenden Jahre zugelassen. Damit wollte er verhindern, dass ein außerordentlich hoher Aufwand die Unternehmen davon abhält, Pensionszusagen zu erteilen oder zu verbessern.

Die Verteilungsmöglichkeiten bestehen für die Zuführung desjenigen Wj, in dem

(1) mit der Bildung der Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (§ 6a Abs 4 S 3 Hs 2 EStG),
(2) sich der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 % erhöht (§ 6a Abs 4 S 4 EStG),
(3) der Pensionsberechtigte mit aufrechterhaltener Anwartschaft ausscheidet (§ 6a Abs 4 S 5 EStG Alt 1) oder
(4) der Versorgungsfall eintritt (§ 6a Abs 4 S 5 EStG Alt 2).
 

Rn. 269

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Beim Teilwert erfolgt die versicherungsmathematisch gleichmäßige Verteilung der "Jahresbeträge" (s Rn 120f) ab dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die spätere Erteilung oder Verbesserung von Pensionszusagen führt zu dem sog Teilwertsprung (s Rn 124). Wenn jemand erstmals Pensionszusagen erhält oder wenn die vorhandenen Zusagen erhöht werden, kann folglich ein hoher Zuführungsaufwand entstehen.

 

Rn. 270

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach dem Wortlaut des § 6a Abs 4 S 4 EStG darf der Zuführungsaufwand auf drei Jahre verteilt werden, wenn sich der Barwert der Pensionsverpflichtung am Ende des Wj gegenüber demjenigen am Ende des Vorjahres um mehr als 25 % erhöht hat (vgl Heubeck, § 6a EStG Rz 525f). Da der Barwertvergleich nicht auf einen bestimmten Stichtag, sondern auf zwei aufeinander folgende Stichtage abstellt, steigt bei Anwartschaften der Barwert auch ohne Leistungserhöhung. Die gegenteilige Ansicht in der ...

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