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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / Schrifttum:

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Prinz, Rückstellungen für Altersfreizeit, StuB 2022, 11.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 28.03.2007, BStBl I 2007, 297 (Altersteilzeitvereinbarungen: Rückstellungen bei Blockmodell);

BMF v 11.03.2008, BStBl I 2008, 496 (Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen, Anwendungsregelung).

 

Rn. 1034

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Nach dem AltersteilzeitG kann ein ArbN unter bestimmten Voraussetzungen seine Arbeitszeit reduzieren. Dies geschieht in aller Regel iRd so genannten "Blockmodells" (vgl zB BFH v 30.11.2005, I R 110/04, BStBl II 2007, 251): Für einen bestimmten Zeitraum von zB vier Jahren gilt die Altersteilzeitvereinbarung. Danach erbringt der ArbN in den ersten zB zwei Jahren seine volle Arbeitsleistung (Beschäftigungsphase) und wird in den nachfolgenden zB zwei Jahren von der Arbeit freigestellt (Freistellungsphase). Der ArbN erhält während dieses Zeitraumes das gleiche Arbeitsentgelt – also mit oder ohne Arbeitsleistung –, das nach Tarifvertrag oder Individualvereinbarung vom ArbG aufgestockt wird.

Das BMF v 28.03.2007, BStBl I 2007, 297 und BMF v 11.03.2008, BStBl I 2008, 496 hat sich in Anlehnung an BFH BStBl II 2007, 1 zum Bilanzansatz und insb zur Bewertung geäußert. Danach sind erstmals am Ende des Wj, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, Verbindlichkeitsrückstellungen (s §§ 4,5 Rn 869 (Hoffmann)) zu bilden. Als Bemessungsgrundlage gelten dabei die in der Freistellungsphase zu gewährenden Vergütungen einschließlich der Aufstockungsbeträge. Dabei sind die Kostenverhältnisse (also hier speziell Tariflohnvereinbarungen) am jeweiligen Bilanzstichtag für die Bewertung maßgebend. Die möglichen Erstattungsleistungen nach § 4 AltersteilzeitG durch die Arbeitsbehörde bei Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes sind bei der Bewertung gegenzurechnen. Die Rückst...

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