Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 121
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Wie oben dargestellt (s Rn 118), findet die Lifo-Bewertungsmethode ihre sinnvolle Anwendung nur unter vorgängiger Anwendung der Gruppenbewertung gem § 240 Abs 4 HGB. Erforderlich ist deshalb die Bildung von Gruppen – einer Vorgehensweise, welcher sich die FinVerw in den beiden BMF-Schreiben (s Rn 119) dem Grunde nach angeschlossen hat. Sowohl im Fall der Weinwirtschaft als auch der Zigarettenindustrie hat das BMF die Bildung von sieben Gruppen akzeptiert. Für die Entsorgungswirtschaft ist ländereinheitlich eine zwölfteilige Gliederung vereinbart worden (OFD Mchn, DB 1992, 1602).
Besonders problematisch ist diese Gruppeneinteilung allerdings im Bereich der unfertigen und fertigen Erzeugnisse, bei den erstgenannten kommt dabei noch das Problem des Fertigungsgrades hinzu. Hieraus entstehende Probleme können sinnvoll nur durch Einholen einer verbindlichen Auskunft gem § 89 Abs 2 AO oder einer verbindlichen Zusage gem § 204–207 AO gelöst werden.
Rn. 122
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Rechentechnisch ist zwischen dem permanenten und dem Perioden-Lifo-Verfahren zu unterscheiden.
Beim technisch einfacheren Perioden-Lifo-Verfahren wird unterjährig die Verbrauchsbewertung entweder nach der Durchschnittsmethode oder nach einem standardisierten Wert vorgenommen. Erst bei der Bewertung des Bilanzbestandes wird die Verbrauchsfolge unterstellt, so dass durchaus Bilanzwerte aus der Vorjahresbilanz (erneut) zum Tragen kommen. (Die folgenden Rechenbeispiele nach Mayer-Wegelin in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 256 HGB Rz 43 ff (07/2016)).
Beispiel zum Perioden-Lifo-Verfahren:
| Anfangsbestand |
|
1 000 kg |
à 10,00 |
= |
10 000 |
| Zukäufe |
+ |
1 500 kg |
|
|
|
| Abgänge |
./. |
1 500 kg |
|
|
|
| Endbestand |
|
1 000 kg |
à 10,00 |
= |
10 000 |
Da kein Mehrbestand gegenüber dem Vorja...