Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 116
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Das Lifo-Verfahren wird auch unter dem Gesichtspunkt der Bewertungsvereinfachung "begründet". Es soll dann angewendet werden, wenn in der Praxis der Einzelpreis oder die einzelnen HK für ein konkretes WG nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können.
Rn. 117
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Logisch-systematisch ist diese Argumentation unzutreffend. Auch dem oben unter (s Rn 85 und 115) dargestellten Durchschnittsverfahren ist ein Vereinfachungseffekt eigen. Das dortige Bsp zeigt, dass nicht das am Bilanzstichtag konkret vorhandene WG bewertet wird – möglicherweise mangels Feststellbarkeit –, sondern eben der gesamte Bestand mit einem nach einem bestimmten Verfahren (gewogener Durchschnitt) ermittelten Wert. Insoweit ist also das Verfahren des gewogenen Durchschnittes ebenso "vereinfachungsträchtig" wie das Lifo-Verfahren.
Rn. 118
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Den eigentlichen Vereinfachungseffekt erfährt das Lifo-Verfahren durch die handels- und steuerrechtlich mögliche Zusammenfassung von "gleichartigen" WG. Diese Gleichartigkeit als unbestimmter Rechtsbegri ff ist nach sinnvollen betriebswirtschaftlichen Kriterien auszulegen. Man kann insoweit zwischen Einzel-Lifo-Verfahren und Lifo mit Gruppenbildung unterscheiden (s Mayer-Wegelin in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 256 HGB Rz 27 (07/2016), wobei dann innerhalb dieser "Gruppe" gleichartige WG bewertungstechnisch zusammenzufassen sind. Abgrenzungsversuche nach Warengattungen und Funktionsgleichheiten helfen im Einzelfall wenig weiter. Der Gesetzgeber (BT-Drs 11/2356, 47) weist bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "Gleichartigkeit" den Weg eindeutig in die eine Richtung: Es "soll nicht kleinlich verfahren" werden.
Negativ umschreibt die Geset...