Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 111
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Bewertung nach Maßgabe eines Verbrauchsfolgeverfahrens kann durchaus die Wirklichkeit wiedergeben und steht dann hinsichtlich der Anwendbarkeit außer Frage (s R 6.9 Abs 2 S 2 EStR 2012). Ansonsten handelt es sich um den Ausfluss einer Fiktion. Nur um diese fiktiven Verfahren geht es im Folgenden.
Rn. 112
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Nach § 256 HGB idF BilMoG v 25.05.2009 (s vor § 1 Rn 193 (Bitz)) sind das Lifo-Verfahren und das Fifo-Verfahren zulässig, steuerlich nur das Lifo-Verfahren (Lifo). So lautet wenigstens die hM. Diese darf nicht unkritisch beurteilt werden, denn schließlich müssten über die Anwendung des § 5 Abs 1 S 1 EStG alle den GoB entsprechenden Bewertungsverfahren auch im ESt-Bereich zulässig sein. Der sog Bewertungsvorbehalt nach § 5 Abs 6 EStG ist nicht zwingend einschlägig, da § 6 Abs 1 Nr 2a EStG lediglich ein Wahlrecht eröffnet. Andererseits ist zuzugeben, dass die Intention des Gesetzgebers im StRefG 1990 auf die Zulässigkeit nur des Lifo-Verfahrens für steuerliche Zwecke ausgerichtet war. Einzelheiten zur steuerbilanziellen Sicht s Rn 130 ff.
IRd Gewinnermittlung für private Veräußerungsgeschäfte gem § 23 EStG ist ein Verbrauchsfolgeverfahren zur Ermittlung der AK für Wertpapiere in Girosammelverwahrung gem BFH BStBl II 1994, 591 unzulässig (s Rn 87).
Rn. 113
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Verbrauchsfolgebewertung beruht auf Erkenntnissen der traditionellen deutschen Betriebswirtschaftslehre aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die wiederum stark geprägt durch die Hochinflation in den 20er Jahren waren. Mittels der Verbrauchsfolgebewertung sollte die Substanzerhaltung gegenüber der Ausschüttung von Scheingewinnen der Vorrang eingeräumt werden. Speziell für die steuerliche Gewinnermittlung verlor dieser Geda...