Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 492
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die zur Teilwertabschreibung (seit 1999) erforderliche "voraussichtlich dauernde Wertminderung" des betreffenden WG entspricht der handelsrechtlichen Terminologie in § 253 Abs 3 S 3 HGB für das AV. Zumindest aus Sicht der Bilanzierungspraxis sollte auch deswegen von einer materiellen Übereinstimmung der Begriffsinhalte im HGB (niedrigerer beizulegender Wert) und der StB (Teilwert) ausgegangen werden. Die seit jeher in der Literatur vorgetragenen Vorbehalte zur Übernahme des steuerlichen Teilwertbegriffes in die handelsrechtliche Rechnungslegung sind zu abstrakt, um praxistauglich zu sein. So schreibt A/D/S, § 253 HGB Rz 471, 6. Aufl:
Zitat
"… kann auch der steuerliche Teilwert nicht ohne weiteres (!) als der beizulegende Wert iSd § 253 Abs 2 S 3 HGB angesehen werden. … Allerdings vermögen die zum Teilwert ergangene Rspr und das umfangreiche Schrifttum hierzu für die Auslegung des niedrigeren, den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegenden Wertes wertvolle Anhaltspunkte zu geben."
Dieses Zitat spricht zumindest aus der Sicht der Bilanzierungspraxis für sich. Jedenfalls ist daraus kein Anhaltspunkt ersichtlich, eine für steuerliche Zwecke als notwendig erachtete Teilwertabschreibung im Hinblick auf handelsrechtliche Kommentarmeinungen (Rspr hierzu liegt nicht vor) zu unterlassen.
Rn. 493
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Im Ergebnis lassen sich auch die Regeln von IAS 36 ("Impairment of Assets") in der praktischen Anwendung zu einer Übereinstimmung mit HGB und StB führen. Der dortige Ansatz mit dem Cashflow einer Cash generating unit zur Ermittlung eines Ertragswertes endet letztlich in der Feststellung, dass sich der Nettoveräußerungswert (net selling price) mit dem so ermittelten Ertragswert (value in use) und damit der Bewertungsunt...