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IAS 36 - Wertminderung von Vermögenswerten

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ZIELSETZUNG

1

Die Zielsetzung dieses Standards ist es, die Verfahren vorzuschreiben, die ein Unternehmen anwendet, um sicherzustellen, dass seine Vermögenswerte nicht mit einem höheren Wert als ihrem erzielbaren Betrag bewertet werden. Ein Vermögenswert wird mit einem höheren Wert als seinem erzielbaren Betrag bewertet, wenn sein Buchwert den Betrag übersteigt, der durch die Nutzung oder den Verkauf des Vermögenswerts erzielt werden könnte. Wenn dies der Fall ist, wird der Vermögenswert als wertgemindert bezeichnet und der Standard verlangt, dass das Unternehmen einen Wertminderungsaufwand erfasst. Der Standard konkretisiert ebenso, wann ein Unternehmen einen Wertminderungsaufwand aufzuholen hat, und schreibt Angaben vor.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von Wertminderungen aller Vermögenswerten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

 

a)

Vorräte (siehe IAS 2 Vorräte),

 

b)

Vertragsvermögenswerte und Vermögenswerte aus Kosten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Erfüllung eines Vertrags entstehen und gemäß IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden erfasst werden,

 

c)

latente Steueransprüche (siehe IAS 12 Ertragsteuern),

 

d)

Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer),

 

e)

finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen,

 

f)

als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien),

 

g)

mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten bewertet werden,

 

h)

Verträge im Anwendungsbereich von IFRS 17 Versicherungsverträge, die Vermögenswerte sind, und all...

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    Vorbemerkung Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 36 und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum 1.1.2026 beschlossen wurden. Klarstellende Ausführungen betreffen Feststellungen der ESMA zum impairment-Test ...

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