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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50a ... / IX. Sicherungsanordnung (§ 50a Abs 7 EStG)

Dr. Thomas Loose
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Rn. 76

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Soweit nicht schon nach anderen Vorschriften ein Steuerabzug durchzuführen ist, ist das FA gem § 50a Abs 7 EStG berechtigt, zur Sicherstellung des Steueranspruchs die (teilweise) Entrichtung der ESt von beschränkt stpfl Einkünften durch einen Abzug an der Quelle gegenüber dem Vergütungsschuldner für Rechnung des Steuerschuldners anzuordnen. Der Steuerabzug hat keine Abgeltungswirkung und besitzt vielmehr Vorauszahlungscharakter.

 

Rn. 76a

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Der Steuerabzug kann

  • sowohl für einmalig anfallende Einkünfte (zB bei der Veräußerung inländischer Grundstücke oder Vortragshonoraren)
  • als auch bei regelmäßig wiederkehrenden Einkünften iSd § 49 EStG, wie beispielsweise der Vermietung inländischer Immobilien oder Leasing bestimmter beweglicher Sachen,

angeordnet werden.

 

Rn. 77

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Zuständig ist das für den Vergütungsgläubiger zuständige FA. Die Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Sicherstellung des Steueranspruchs muss nur zweckmäßig, nicht erforderlich sein.

 

Rn. 78

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Der Steuersatz beträgt grds 25 % der Bruttoeinnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen jedoch 15 % der Bruttoeinnahmen (§ 50a Abs 7 S 2 Hs 1 EStG).

Das FA kann jedoch die Höhe des Steuerabzugsbetrags hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen, um einen der Höhe nach möglichst zutreffenden Abzug der geschuldeten Steuern an der Quelle zu gewährleisten (§ 50a Abs 7 S 2 Hs 2 EStG).

Ist der Vergütungsgläubiger eine natürliche Person, kann aufgrund des progressiven ESt-Tarifs vom Regelabzugssatz sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden; bei Körperschaften ist wegen des linearen KSt-Tarifs hingegen lediglich eine Anpassung nach unten mö...

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