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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50 ... / D. Tarif

Dr. Thomas Loose
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Rn. 18

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Die tarifliche Steuer berechnet sich entsprechend § 50 Abs 1 S 2 Hs 1 EStG nach § 32a Abs 1 EStG, mithin nach dem zvE. Dies gilt jedoch nur bei Durchführung eines Veranlagungsverfahrens.

Im Übrigen sind die Abzugsteuersätze für KapSt nach § 43a EStG, für LSt nach § 38b EStG und für Abzugsteuern iSd 50a Abs 2 EStG einschlägig.

Nicht berücksichtigt werden hingegen die der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs unterliegenden Einkünfte.

 

Rn. 19

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Der Grundfreibetrag wird grds nicht berücksichtigt, eine Ausnahme gilt infolge von § 50 Abs 1 S 2 Hs 2 EStG für ArbN, soweit Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG vorliegen. Die grds Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags wird technisch derart umgesetzt, dass das zvE um den Grundfreibetrag erhöht wird. Gem S 3 wird die Hinzurechnung des Grundfreibetrags für die Bemessung des Steuersatzes in den Fällen des § 32b Abs 2 EStG oder § 2 Abs 5 AStG auf das inländische zvE beschränkt, um eine Übermaßbesteuerung bei steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt zu vermeiden.

 

Rn. 20

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Das Splittingverfahren (§ 32a Abs 5 und 6 EStG) setzt unbeschränkte StPfl beider Ehegatten voraus, ggf nach § § 1 Abs 3, 1a EStG. Das Verwitweten-Splitting nach § 32a Abs 6 EStG wird durch § 50 Abs 1 S 4 EStG ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Rn. 21

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Die sonstigen Tarifvorschriften (besondere Steuersätze, Steuerermäßigungen) sind insoweit anzuwenden, als die Anwendung auf beschränkt StPfl nicht durch § 50 EStG oder ihrem Wortlaut oder Sinn nach ausgeschlossen wird.

 

Rn. 22

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Da er unbeschränkte StPfl voraussetzt, ist der Progressionsvorbehalt iSd § 32b EStG grds nicht anwendbar. Eine Ausnahme gilt jedoch aufgrund des § 32b Abs 1 S 1 EStG fü...

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