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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 4d ... / b) Begriff des Leistungsempfängers (§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a S 2 u 3 EStG)

Prof. Dr. Reinhold Höfer
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Rn. 30

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Leistungsempfänger iSd Anlage 1 (zu § 4d Abs 1 EStG) ist gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a S 2 Hs 1 EStG

Zitat

"jeder ehemalige ArbN des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse Leistungen erhält."

Das Gesetz nennt seit dem StÄndG 1992 nur noch ehemalige ArbN und nicht auch aktive ArbN. Es soll dadurch ein Missbrauch durch das Vermeiden von Sozialabgaben unterbunden werden, indem der aktiven Belegschaft als "Versorgungsleistungen" deklarierte Zahlungen gewährt werden, bei denen es sich in Wahrheit um verdeckte Lohnzahlungen handelt. Lohnzahlungen sind abgabenpflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung, also in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Kranken- und der Pflegeversicherung. Hingegen unterliegen die Versorgungszahlungen aus Unterstützungskassen nur noch der Kranken- und Pflegeversicherung, es würde also im Vergleich zum Lohn der Rentenversicherungs- und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gespart (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 43 Rz 36 (Januar 2023)), wenn Lohn durch sog Versorgungszahlungen ersetzt werden könnte.

 

Rn. 30a

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Beschränkung auf ehemalige ArbN kollidiert jedoch mit der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung des § 6 BetrAVG, der ArbN beim Bezug der gesetzlichen Rente als Vollrente die volle Fortsetzung seiner gewohnten Erwerbstätigkeit gestattet und obendrein das Recht auf den Bezug der Betriebsrente einräumt. Sie müssen also nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden sein, um ihre Betriebsrente neben dem Erwerbseinkommen und der gesetzlichen Vollrente beziehen zu dürfen. Deswegen kann die Bedingung des § 4d EStG, dass die Deckungskapitalzuwendungen nur für Versorgungszahlungen an ehemalige ArbN des Trägerunternehmens zulässig ist, nicht meh...

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