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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 4a ... / B. Gewinnzuordnung bei Gewerbetreibenden (§ 4a Abs 2 Nr 2 EStG)

Prof. Dr. Simone Briesemeister
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Rn. 80

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Zuordnung zum letzten Kj: Der Gewinn gilt gemäß § 4a Abs 2 Nr 2 EStG in dem Kj bezogen, in dem das Wj endet. Bei abweichendem Wj wird also keine Aufteilung auf die beiden zugehörigen Kj vorgenommen. In den Fällen der (zustimmungsfreien) Betriebseröffnung mit abweichendem Wj (s Rn 51) sowie der (zustimmungsbedürftigen) Umstellung vom Kj-gleichen auf ein abweichendes Wj (s Rn 53ff) ist durch die Zuordnung zum letzten jeweils betroffenen Kj die Entstehung einer Steuerpause möglich. Umgekehrt kann es durch die Gewinnzuordnung bei Bildung von Rumpf-Wj (zB bei Umstellung von einem abweichenden auf ein Kj-gleiches Wj) zu einer Steuerlastkumulation kommen, weil in einem VZ Gewinne aus zwei Wj besteuert werden (s Rn 16).

 

Rn. 81

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

 

Rn. 82

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Unterjähriges Ausscheiden von Gesellschaftern fortbestehender PersGes mit abweichendem Wj: Die Gewinnzuordnung für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden PersGes (Mitunternehmerschaft) mit einem abweichenden Wj ist ohne gesonderte gesetzliche Regelung (vgl BFH v 18.08.2010, X R 8/07, BStBl II 2010, 1043; BFH v 26.06.2014, IV R 5/11, BStBl II 2014, 972). Der dem Gesellschafter zustehende Anteil am laufenden Gewinn und der Veräußerungsgewinn ist dem Kj des Ausscheidens zuzuordnen, selbst wenn die Höhe des Gewinnanteils erst nach Ablauf des zweiten, vom abweichenden Wj umfassten Kj feststeht (BFH v 18.08.2010, X R 8/07, BStBl II 2010, 1043; BFH v 26.06.2014, IV R 5/11, BStBl II 2014, 972; BFH v 01.06.2016, X R 66/14, BFH/NV 2016, 1668; BFH v 01.03.2018, IV R 15/15, BStBl II 2018, 539; BFH v 01.03.2018, IV R 15/15, BStBl II 18, 539; R 4a Abs 5 EStR 2012; aA FG D’dorf v 28.02.2007, 7 K 5172/04 E, EFG 2007, 824). Ein Hinein...

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