Rn. 193
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale "Ausübung" und "Verwertung" wird auf die Ausführungen zur (§ 49 Abs 1 Nr 3 EStG verwiesen (s Rn 174ff), die entsprechend für nichtselbstständige berufliche Tätigkeit gelten.
Rn. 194
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
IRd Ausübung ist eine bloß kurzfristige Tätigkeit im Inland ausreichend, wobei die Einnahmen dann ggf auf die inländische und ausländische Tätigkeit nach Tagen oder Stunden anhand des Veranlassungszusammenhangs aufzuteilen sind (vgl BFH BStBl II 1986, 479 zu § 34d EStG; Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 86, 41. Aufl; BFH BStBl II 1989, 319). Eine Unterbrechung der Tätigkeit negiert für den Zeitraum der Unterbrechung eine Ausübung. Eine funktionale Zuordnung der Unterbrechung zur Ausübung der Tätigkeit scheidet aus (vgl Link/Hagena in H/H/R, § 49 EStG Rz 737, August 2019; aA Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 217, EL 162, 5/2022).
Dienstlichen Unterbrechungen (Dienstreise ins Ausland) sowie die Dauer einer nicht durch die inländische Tätigkeit veranlassten gewöhnlichen Krankheit (auch bei Aufenthalt im Inland) fehlt der inländische Anknüpfungspunkt. Lohnfortzahlungen während der Urlaubszeit stellen hingegen ein Entgelt für das gesamte Urlaubsjahr dar und sind deswegen – ggf anteilig – der Tätigkeit im Inland zuzurechnen (Link/Hagena in H/H/R, § 49 EStG Rz 737, August 2019). Der einem ArbN in Form von beschränkten Aktienbezugsrechten gewährte Arbeitslohn unterfällt als zeitraumbezogener Arbeitslohn für eine zukünftige Tätigkeit für den Zeitraum der Ansässigkeit in Deutschland § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG (BFH BFH/NV 2011, 737).
Rn. 195
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Ort der Ausübung befindet sich dort, wo sich der ArbN im Zeitpunkt der Ausübung seiner Tätigkeit tatsächlich befindet (vgl BF...