Rn. 174
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Ausübung einer Tätigkeit im Inland ist dann gegeben, wenn ihre wesentlichen Merkmale dort ausgeübt werden (vgl Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 51, 21. Aufl). Die Tätigkeitsart beeinflusst den Ausübungsort, so dass dieser individuell zu bestimmen ist (Bsp vgl Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 672, August 2019). Zu bejahen ist eine Ausübung im Inland insbesondere bei einem physischen Aufenthalt des StPfl und der persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung. Aufgrund des Hinweises auf § 18 EStG sind auch Einkünfte aus einer nur vorübergehenden Tätigkeit stpfl (s § 18 Rn 23 (Güroff)). Die Regelung des § 18 Abs 1 S 3 EStG findet Anwendung, so dass diese Voraussetzungen nicht zwingend gegeben sein müssen. Das Zurückgreifen auf fachlich vorgebildete Arbeitskräfte, welche die Tätigkeit im Inland ausüben, ist ausreichend. Es gilt das sog Arbeitsortsprinzip (BFH BStBl II 1987, 372).
Rn. 175
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Geistige Arbeiten werden dort erbracht, wo sich der eigentliche "schöpferische" Akt vollzieht, nicht wo er vorbereitet wird (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 73, 41. Aufl). Eine virtuelle Tätigkeit (zB Videokonferenz) wird nicht im Inland ausgeübt (vgl Strunk in Korn, § 49 EStG Rz 166, EL 139, 7/2022; Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 670, August 2019). Tätigkeiten, die nur teilweise im Inland ausgeübt werden, unterliegen auch nur anteilig der beschränkten StPfl (vgl Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 73, 41. Aufl). Beispielhaft aufzuführen sind das Inlandskonzert eines ausländischen Künstlers, die Beratungsleistungen eines ausländischen Anwalts oder Steuerberaters am inländischen Wohnsitz des Mandanten (bei Ausübung in inländischer Niederlassung der Beratungsgesellschaft der Sozietät ist bereits § 49 Abs 1 Nr 3 EStG Alt 2 (inlandsfeste ...