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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 48a ... / A. Inanspruchnahme des Leistungsempfängers

Rüdiger Wienbergen
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Rn. 63

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Gemäß § 48a Abs 3 S 1 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (kritisch: Diebold, DStR 2002, 1336). Zum Begriff des Leistungsempfängers s § 48 Rn 66ff (Wienbergen). Der Abzugsbetrag ist "nicht" oder "zu niedrig" abgeführt, wenn er nicht dem gesetzlich angeordneten Einbehalt gemäß § 48 Abs 1 S 1 EStG entspricht (s § 48 Rn 142ff (Wienbergen)).

Die Formulierung, dass der Leistungsempfänger für den zu niedrig abgeführten Betrag haftet, ist ungenau. Zutreffender ist die Aussage, dass der Leistungsempfänger für die Differenz zwischen dem abzuführenden und dem tatsächlich abgeführten Betrag haftet (vgl Schroen, NWB Fach 3, 11 683). Über den so umschriebenen Haftungsumfang hinaus haftet der Leistungsempfänger nicht. Insbesondere kann er nicht für darüber hinausgehende Steuerausfälle auf Seiten des Leistenden herangezogen werden. Ob der Betrag ordnungsgemäß angemeldet wurde, ist für den Haftungstatbestand unerheblich. Es kommt auf den abgeführten Betrag an.

 

Rn. 64

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Haftung entsteht zeitlich, wenn der Abzugsbetrag nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abgeführt worden ist.

Führt der Leistungsempfänger den (zutreffenden) Abzugsbetrag nicht an das örtlich zuständige FA (das für den Leistenden zuständige FA), sondern an ein anderes FA ab, löst dies den Haftungstatbestand nicht aus (ebenso: Kaeser in K/S/M, § 48a EStG Rz D2 (Februar 2004); Ebling in Brandis/Heuermann, § 48a EStG Rz 90 (Mai 2021)).

 

Rn. 65

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Haftungstatbestand ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs 3 EStG und die der allgemeinen Haftungsvorschrift in § 191 AO gegeben sind. § 48a Abs 3 EStG ist als Verweisung auf das allgemeine Haftungsrecht zu vers...

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