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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 42f ... / I. Allgemeines

Hartmut Pust
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A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

§ 42f Abs 1 EStG regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA für die LSt-Außenprüfung und bestimmt ergänzend zu § 193 Abs 2 Nr 1 AO und § 194 Abs 1 S 4 AO deren Gegenstand, nämlich die Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der LSt.

§ 42f Abs 2 EStG enthält Vorschriften über die Mitwirkungspflicht des ArbG unter Geltung des § 200 AO, des ArbN sowie solcher Personen, bei denen die ArbN-Eigenschaft streitig ist.

§ 42f Abs 3 S 1 Hs 1 EStG bestimmt eine von § 42f Abs 1 EStG abweichende Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA des Dritten in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG, in denen ein Dritter anstelle des ArbG dessen lohnsteuerliche Pflichten im eigenen Namen zu erfüllen hat, ausführlich dazu s Rn 55. Dies betrifft die Fälle, in denen tarifvertragliche Lohnansprüche gegen einen Dritten bestehen oder bestanden haben (§ 38 Abs 3a S 1 EStG), sowie die Fälle, in denen ein Dritter die ArbG-Pflichten übernommen hat (§ 38a Abs 3a S 2 EStG).

Nach § 42f Abs 3 S 1 Hs 2 EStG kann das Betriebsstätten-FA auch ein anderes FA mit der LSt-Außenprüfung beim Dritten beauftragen (§ 195 S 2 AO).

§ 42f Abs 3 S 2 EStG bestimmt, dass in den Fällen des § 42f Abs 3 S 1 EStG, in denen die LSt-Außenprüfung bei einem Dritten erfolgt, auch die LSt-Außenprüfung beim ArbG zulässig ist, dessen Mitwirkungspflichten bestehen bleiben.

§ 42f Abs 4 EStG regelt die zeitgleiche LSt-Außenprüfung und die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger.

B. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 2

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

§ 42f EStG wurde durch das EStRG v 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) neu in das EStG eingefügt. Dabei wurden die bis dahin in § 50 LStDV 1971 und in § 54 Abs 1 LStDV 1971 enthaltenen Bestimmungen ohne wesentliche Änderungen in § 42f Abs 1 und Abs 2 EStG überführt.

Das EGAO 1977 v 14.12.197...

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