Schrifttum:
Niermann/Plenker, Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab 01.04.2003, DB 2003, 304;
Beyer-Petz, Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen zum Jahreswechsel 2012/13, DStR 2013, 47.
Verwaltungsanweisungen:
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 08.08.2016, BStBl I 2016, 773 (KiSt bei Pauschalierung der LSt und ESt);
OFD Magdeburg vom 29.04.2010, S 2372–94 – St 225 (Verfügung betreffend Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird, § 40a Abs 1 S 2 Nr 2 EStG);
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 16.08.2022;
R 40a.1 und 40a.2 LStR 2023;
H 40a LStH 2023.
I. Allgemeines
A. Rechtsentwicklung
Rn. 1
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Vorschrift hebt seit 1975 im Wesentlichen in Gesetzesrang, was vorher auf der Grundlage des § 42a Abs 2 Nr 3 EStG 1974 in Abschn 52c LStR geregelt war. In den Folgejahren erfuhr dieser Paragraf eine Reihe von Änderungen.
Mit dem des JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) wurde der Pauschsteuersatz für geringfügig Beschäftigte auf 20 % angehoben. Des Weiteren ist eine Pauschalierung für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte oder landwirtschaftliche Aushilfskräfte unzulässig, wenn der ArbN für eine andere Beschäftigung von demselben ArbG Arbeitslohn bezieht, bei dem die LSt nach den LSt-Tabellen ermittelt wird.
Mit dem JStG 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) wurde der Pauschalsteuersatz für Aushilfskräfte in der LuF von 3 % auf 5 % heraufgesetzt.
Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 388) ist in Abs 2 und 4 der Verweis auf das Sozialgesetzbuch gestrichen worden. Ab 1999 galt für die Fälle der Pau...