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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / b) Fehlerausgleich (materiell)

Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
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Rn. 513

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Durch den Bilanzenzusammenhang gleichen sich (nachträglich erkannte) Bilanzierungsfehler – zB durch bessere Erkenntnis bezüglich Schätzgrößen (s Rn 24ff) – von selbst aus. Jeder Geschäftsvorfall wirkt sich dadurch letztlich einmalig – aber nur einmalig – und dann "richtig" auf das Ergebnis aus: Man spricht hier auch von der Zweischneidigkeit oder Janusköpfigkeit der Bilanz.

 

Rn. 514

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

 

Beispiele:

(1) Wird bei einem Absatzgeschäft im Realisationszeitpunkt, also nach Lieferung der Ware, die Erlösforderung nicht erfolgswirksam gebucht, sondern entweder überhaupt nicht erfasst o erfolgsneutral, u wird das Fehlen der Erlösforderung auch nicht bei der Inventur entdeckt, dann muss die Vereinnahmung des Entgeltes im Folgejahr erfolgswirksam verbucht werden, weil für eine erfolgsneutrale Verbuchung der Einnahme die Erlösforderung als Gegenposten fehlt.
(2) Wird ein Anschaffungsvorgang im Jahr der Anschaffung voll als Aufwand erfasst u die fehlende Aktivierung auch nicht im Wege der Inventur korrigiert, dann fehlen für die Folgejahre die Absetzungsbeträge. Was im Jahr der Anschaffung erfolgswirksam als zu hoher Aufwand fehlerhaft behandelt wurde, wird durch die Berücksichtigung eines zu niedrigen Aufwandes in den Folgejahren ausgeglichen.
(3) Dasselbe ergibt sich bei zu hohen Absetzungsbeträgen u zu hohen Teilwertabschreibungen im einen Jahr, die für die Folgejahre das Absetzungsvolumen mindern (Bsp in BFH BStBl II 1988, 335).
(4) Werden erhaltene Vorauszahlungen aus Umsatzgeschäften im Jahr der Vereinnahmung bereits als Ertrag verbucht statt durch Ansatz eines Passivpostens in entsprechender Höhe, dann wirkt sich die Warenlieferung im Folgejahr in Höhe des Buchwertes der Ware als Aufwand aus.
 

Rn. 515

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

vorläufig frei

 

Rn. 516

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Der Bilanzenzusammenhang bewirkt den Fehlerausgleich mithin, wenn Aufwandsreserven nicht aktiviert, sondern sofort als Aufwand berücksichtigt, u Ertragsreserven bei Vorvereinnahmung von Anzahlungen statt passiviert, sofort als Ertrag behandelt werden. In diesen Fällen kann sich die Aufwandsreserve nicht mehr später als Aufwand u die Vorvereinnahmung nicht mehr im Realisierungszeitpunkt als Ertrag auswirken. Wird im Realisierungszeitpunkt die Aktivierung der Erlösforderung unterlassen, tritt die Gewinnauswirkung bei der Entgeltvereinnahmung ein; wird im Zeitpunkt der Aufwandsrealisierung die Entgeltschuld, zB aus einem Reparaturauftrag, nicht passiviert, tritt die Gewinnauswirkung bei der Geldzahlung ein.

 

Rn. 517

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Der Ausgleich tritt spätestens mit der Betriebsbeendigung (Veräußerung, Liquidation o Überführung ins PV) ein, wenn bis dahin für die Erfolgswirksamkeit erforderliche Zahlungsvorgänge stattgefunden haben. Für den Ausgleich ist die Identität des Unternehmensinhabers nicht erforderlich (s Rn 546).

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Institut FSt, DB 1985, 360; Stadie, StuW 1985, 101; Thoma, Bilanzberichtigung und Bestandskraft, DStR 1988, 346; von Wallis, DStZ 1991, 437 und FS Döllerer, 693; Wieczorek, Bilanzberichtigung – Verjährung – Totalgewinn, DStR 1994, 1; Tipke/Kruse, AO, ...

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