Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
Rn. 1761
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Ob ein Raum ein häusliches Arbeitszimmer ist, richtet sich nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (BFH BStBl II 2003, 185; 2000, 7; BFH/NV 2006, 721; 2012, 1776; Heuermann, Stbg 2003, 567). Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach Lage, Funktion und Ausstattung vorwiegend (nur) der büromäßigen Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw organisatorischer Arbeiten dient und in die häusliche Sphäre des StPfl eingebunden ist (BFH BStBl II 2003, 139; 2003, 185; 2003, 515; 2004, 69; BFH/NV 2003, 550; 2003, 989; 2003, 1110; 2006, 43; BMF BStBl I 2007, 442 Rz 3; BMF BStBl I 2011, 195 Rz 3; BMF BStBl I 2017, 1320 Rz 3). Ein Raum ist dabei in die häusliche Sphäre des StPfl eingebunden, wenn der Raum eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und damit grundsätzlich zum privaten Bereich des StPfl gehört (BFH BStBl II 2003, 185; 2004, 69; BFH/NV 2003, 550; 2003, 989).
Es kommt nicht darauf an, ob das häusliche Arbeitszimmer aus einem oder mehreren Räumen besteht (BMF BStBl I 2004, 143 Rz 7; BFH BFH/NV 2005, 1550; 2005, 1537). Die Funktion eines Arbeitszimmers kann auf zwei oder mehr Räume verteilt sein, ohne dass eine getrennte Beurteilung vorzunehmen wäre. Dies setzt voraus, dass die Räume eine funktionale Einheit bilden. Betrieblich genutzte Räumlichkeiten in der Privatwohnung eines als Bühnenbildner und Kostümbildner selbstständig Tätigen können danach als häusliches Arbeitszimmer einzuordnen sein und der Regelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG unterfallen (s FG Köln vom 25.10.2017, 3 K 3798/12, EFG 2018, 442 rkr).
Rn. 1762
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Damit gehören die Räume, die sich in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bzw in einer selbstgenutzten Wohnung befinden, grundsätzlich zu d...