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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3b ... / 2. Fallbeispiele

Dr. Peter Handzik
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Rn. 73

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

 

Beispiel 1:

Der Grundlohnanspruch des ArbN beträgt EUR 24 die Stunde. Er erhält für geleistete Nachtarbeit, die nicht zugleich auch Sonntags- oder Feiertagsarbeit ist, einen Zuschlag von EUR 10 je Stunde.

Nach § 3b Abs 1 Nr 1 EStG ist der Zuschlag maximal iHv 25 % des Grundlohnanspruchs steuerfrei, dhiHv von 25 % aus EUR 24 = EUR 6. Die übrigen EUR 4 sind stpfl Arbeitslohn.

 

Rn. 74

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

 

Beispiel 2:

Der Grundlohnanspruch des ArbN beträgt EUR 24 je Stunde. Er erhält für am 25. Dezember geleistete Arbeit einen stündlichen Zuschlag von

  • Fall 1: EUR 32; dieser ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 3b EStG voll steuerfrei (da um EUR 2 unterhalb der Höchstgrenze von 150 % aus EUR 24 = EUR 36 liegend)
  • Fall 2: EUR 36; dieser ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 3b EStG voll steuerfrei (da die Höchstgrenze von EUR 36 – s Fall 1 – nicht überschritten, sondern nur erreicht wird).
  • Fall 3: EUR 38; dieser ist iHv EUR 36 steuerfrei, iHv EUR 2 stpfl Arbeitslohn.
 

Rn. 75

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

 

Beispiel 3:

Der ArbN erbringt folgende Arbeitsleistung zwischen dem 01.05. und dem 02.05.: Er beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, den 01.05. um 22 Uhr und beendet sie am 02.05. um 7 Uhr (R 3b Abs 3 LStR 2023):

 
Arbeitszeit Maximal steuerfreie Zuschlagshöhe (%) Begründung
01.05., 22–24 Uhr 175 % 150 % für Feiertagsarbeit nach § 3b Abs 1 Nr 4 EStG, 25 % für Nachtarbeit nach § 3b Abs 1 Nr 1 EStG
02.05., 0–4 Uhr 190 % 150 % für Feiertagsarbeit nach § 3b Abs 1 Nr 4 EStG, 40 % für Nachtarbeit nach § 3b Abs 3 Nr 1 EStG
02.05., 4–6 Uhr 25 % § 3b Abs 1 Nr 1 EStG
02.05., 6–7 Uhr 0 % Umkehrschluss aus § 3b EStG

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