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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 39c ... / II. Einbehaltung der LSt ohne LSt-Abzugsmerkmale oder ID-Nr (§ 39c Abs 1 EStG)

Dr. Martin Mues
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Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Regelungen in § 39c Abs 1 EStG folgen dem Grundsatz, dass das ArbG bei fehlenden ELStAM die LSt nach Steuerklasse VI zu erheben hat. Nur wenn dem ArbN kein Verschulden trifft, kann die LSt vorläufig nach der den persönlichen Verhältnissen des ArbN entsprechenden Steuerklasse erhoben werden.

A. Schuldhafte Nichtmitteilung der ID-Nr oder des Geburtsdatums (§ 39c Abs 1 S 1 EStG Alt 1)

 

Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Hintergrund der Regelung des § 39c Abs 1 S 1 EStG Alt 1 ist der Ablauf des elektronischen LSt-Abzugsverfahrens. Nach § 39e Abs 4 S 1 Nr 1 EStG hat der ArbN seinem ArbG bei Beginn einer neuen Beschäftigung zum Zweck des Abrufs der ELStAM seine ID-Nr und sein Geburtsdatum mitzuteilen (s § 39e Rn 40 (Mues)). Der ArbG benötigt diese Angaben, um den ArbN in der ELStAM-Datenbank anzumelden. Nach erfolgreicher Anmeldung erhält der ArbG vom BZSt eine Anmeldebestätigung mit den aktuellen ELStAM des ArbN. Mit diesen ELStAM kann der ArbG sodann den individuellen LSt-Abzug für seinen ArbN vornehmen.

Liegen die ID-Nr oder das Geburtsdatum des ArbN nicht vor, kann der ArbG keine ELStAM abrufen und daraus folgend keinen individuellen LSt-Abzug vornehmen. § 39c Abs 1 S 1 EStG Alt 1 sieht daher vor, dass der ArbG in diesen Fällen beim LSt-Abzug grundsätzlich die Steuerklasse VI zugrunde zu legen hat, solange der ArbN die für eine Anmeldung des ArbN beim BZSt benötigten Daten schuldhaft nicht mitteilt.

Für die Frage, ob eine schuldhafte Nichtmitteilung der benötigten Daten vorliegt, soll der ArbG auf die Angaben des ArbN vertrauen dürfen, wobei für eine unterlassene Mitteilung des Geburtsdatums ein Entschuldigungsgrund schwer vorstellbar ist (so auch s Bergan/Martin in Lademann, § 39c EStG Rz 17 aE (Januar 2019)).

B. Ablehnung der Mitteilung von ELStAM durch das BZSt (§ 39c Abs 1 S 1 EStG Alt 2)

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Hat der ArbN die Übermittlung der ELStAM für den ArbG (gezielt) gesperrt (§ 39e Abs 6 S ...

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