Rn. 15
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG kann in Höhe des Erhöhungsbetrags nach § 24b Abs 2 S 2 EStG sowie in den Kj 2020 und 2021 in Höhe des Erhöhungsbetrags nach § 24b Abs 2 S 3 EStG ein Freibetrag beantragt werden, wobei für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 3 EStG auch ohne Antrag des ArbN ein Freibetrag ermittelt werden kann.
Rn. 16
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Alleinerziehende können nach § 24b Abs 1 EStG iVm § 24 Abs 2 S 1 EStG einen steuerlichen (Grund-)Entlastungsbetrag iHv 1 908 EUR im Kj von der Summe der Einkünfte (SdE) abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht. Der (Grund-)Entlastungsbetrag ist bereits in die St-klasse II eingearbeitet (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 4 EStG, s § 39b Rn 26 (Mues)).
Für jedes weitere Kind iSd § 24b Abs 1 EStG, das zum Haushalt des alleinerziehenden StPfl gehört, erhöht sich nach § 24b Abs 2 S 2 EStG der Entlastungsbetrag um jeweils 240 EUR (Erhöhungsbetrag). Da in der Steuerklasse II immer nur der (Grund-)Entlastungsbetrag berücksichtigt ist, auch wenn dem Haushalt des alleinerziehenden ArbN mehr als 1 Kind iSd § 24b Abs 1 EStG angehört, kann ein ArbN, dem ein Erhöhungsbetrag zum Entlastungsbetrag zusteht (240 EUR, 480 EUR usw), bei dem für ihn zuständigen Wohnsitz-FA die Bildung eines entsprechenden Freibetrags nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG beantragen. Für die Beantragung dieses Freibetrags braucht die ansonsten geltende Antragsgrenze iHv 600 EUR gemäß § 39a Abs 2 S 4 EStG (s Rn 42) nicht beachtet zu werden, dh, es kann schon für das zweite Kind ein Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrags iHd Erhöhungsbetrags von 240 EUR gestellt werden, auch wenn keine weiteren Freibeträge beantragt werden können.
Rn. 17
Stand: EL 152 – ...