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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33 ... / 2. Einzelfälle

Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 152

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Wegen der Zwangsläufigkeit eigener Berufsausbildungskosten s Rn 138. Unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher unausweichbarer Gründe war insbesondere auch die Frage der ag Belastung bei auswärtiger Ausbildung von Kindern zu beurteilen. Wegen Einzelheiten s Erläut zu § 33a (Pust).

 

Rn. 153

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Das Einspringen für einen Dritten zur Wiederherstellung oder Rettung des eigenen persönlichen Ansehens und der persönlichen Ehre, zB des Vaters für die Schulden des Sohnes (vgl auch FG Mchn EFG 1955, 236; FG Nds v 20.07.2000, 14 K 178/98 nv) bzw des Geschäftsführers einer GmbH für Gesellschaftsschulden, wird idR für sich allein kein tatsächlicher Grund sein, der die dadurch verursachten Aufwendungen als zwangsläufig erscheinen lässt (ebenso FG Nbg EFG 1961, 165; FG D'dorf DStZ E 1959, 427; FG Münster v 25.07.1966, VII a 429/64 nv; FG Nds v 20.07.2000, 14 K 178/98 nv).

Einen Sonderfall entschied der BFH BStBl II 1971, 628, indem er die Übernahme von Unterhalts- und Ausbildungskosten eines mittellosen jungen Mannes insoweit als zwangsläufig ansah, als hierin der Dank des StPfl für eine mutige Lebensrettung zu sehen war.

Auch ein Gruppendruck, der sich aus der nachbarschaftlichen Beziehung ergibt, führt nicht zur Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen (FG Nbg EFG 2006, 974).

 

Rn. 154

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Krankheitskosten können wegen des Verzichts des StPfl auf Ersatzleistungen nicht aus tatsächlichen Gründen als zwangsläufig eingestuft werden. Dies gilt insbesondere, wenn der StPfl verzichtet, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten (FG Ha v 26.08.2004, VI 167/02; FG RP v 31.01.2012, 2 V 1883/11; Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 100, Dezember 2020; offen gelassen BFH BStBl II 2018, 384; BFH/NV 2021, 973).

 

Rn. 155

Stand: EL 15...

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