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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32d ... / 5. Optionale Ausnahme bei Beteiligung und beruflicher Tätigkeit (§ 32d Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG)

Prof. Dr. Martin Weiss
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Rn. 330

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Durch die Regelung des § 32d Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG kann der Antrag auf Besteuerung nach § 32a EStG auch gestellt werden, wenn der StPfl nur zu mindestens 1 % an der KapGes beteiligt ist, aber zusätzlich für die KapGes beruflich tätig ist. Die berufliche Tätigkeit kann dabei selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt werden (AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 138).

 

Rn. 331

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Frage der Beteiligung ist zunächst genauso zu beurteilen wie bei § 32d Abs 2 Nr 3 Buchst a EStG, s Rn 300ff.

 

Rn. 332

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Bzgl der zusätzlich – bei Beteiligungsquoten von mindestens 1 %, aber weniger als 25 % – notwendigen "beruflichen Tätigkeit" hatte die FinVerw zunächst – ohne Grundlage im Gesetz – gefordert, dass diese nicht von "untergeordneter Bedeutung" sein dürfe (BMF vom 09.12.2012, BStBl I 2012, 953 Tz 138).

Diese Anforderungen an die Tätigkeit wurden jedoch durch das Urt des BFH vom 25.08.2015, VIII R 3/14, BStBl II 2015, 892 konkretisiert und – gegenüber der Auffassung der FinVerw – verringert (ausführlich Grave/Hermes, DStR 2016, 946; Hoheisel/Tippelhofer, StuB 2016, 16). In diesem Urt hat der BFH entschieden, dass es nicht erforderlich sei, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der KapGes einen maßgeblichen Einfluss ausüben könne (Faller/Schröder, DB 2015, 2544). Im Urteilsfall war die StPfl Angestellte bei einer GmbH, an der sie 5 % der Anteile hielt.

 

Rn. 333

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Das FG RP vom 09.12.2014, 3 K 2697/12, EFG 2015, 405 hatte den Antrag nach § 32d Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG auch zugelassen in einem Fall, in dem der StPfl nur mittelbar an der KapGes beteiligt war, für die er beruflich tätig war (Weiss, NWB 2016, 334, 341). Ein solches Rec...

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