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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32c ... / B. Keine Doppelberücksichtigung von Verlusten

Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
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Rn. 51

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Gem § 32c Abs 5 Nr 1 EStG darf für Verluste des jeweils ersten VZ in einem Betrachtungszeitraum kein Verlustrücktrag nach § 10d Abs 1 EStG in den letzten VZ eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen worden sein; dh, der StPfl muss entsprechend § 10d Abs 1 S 5 EStG auf die Inanspruchnahme des Verlustrücktrags verzichten.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist davon ein Verlustrücktrag des Jahres 2014 in 2013 nicht betroffen, denn dem Jahr 2014 geht kein Betrachtungszeitraum voraus (ebenso BMF v 28.09.2020, BStBl 2020, 952 Rz 24). Dagegen wird in der Gesetzesbegründung auf Vertrauensschutz verwiesen.

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz v 19.06.2022 (BGBl I 2022, 911) wurde in § 32c Abs 5 S 1 Nr 2 EStG der Verweis zu § 10d EStG angepasst, sodass kein Antrag nach § 10d Abs 1 S 6 EStG (Verzicht auf den Verlustrücktrag) zu stellen ist. Insb wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Verlustrücktrag von einem Jahr auf ein weiteres zweites Jahr verlängert wurde und dies mit Wirkung für den VZ 2022.

Daraufhin musste mit dem Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus LuF v 23.10.2024 (BGBl I 2024 Nr 321) eine Regelung geschaffen werden, dass die entstandenen Verluste innerhalb des Betrachtungszeitraums verbleiben. Dementsprechend wurde § 32c Abs 5 Nr 1a EStG eingeführt, sodass für negative Einkünfte des zweiten Betrachtungszeitraums kein Verlustrücktrag nach § 10d Abs 1 S 2 in den letzten VZ des vorangegangenen Betrachtungszeitraums gestellt werden darf.

 

Rn. 52

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Keine Aussage enthält das Gesetz zu der Frage, ob ein am Ende des 2013 verbleibender Verlustvortrag, der sich einkünftemindernd im ersten Betrachtungszeitraum 2014–2016 auswirkt, für die im VZ 2016 durchzufü...

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