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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / ac) Der Sinn und Zweck der Vorschrift

Dr. Peter Handzik, Dr. Martin Mues
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Rn. 963

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 26 EStG will das ehrenamtliche Engagement von Bürgern würdigen und fördern und dafür erhaltene Aufwandsentschädigungen steuerfrei stellen (vgl BT-Drucks 8/3688, 16; BFH BStBl II 1987, 783; 1990, 854) und ist damit als Sozialzwecknorm anzusehen (FG Köln vom 20.01.2022, 15 K 1317/19, EFG 2022, 572 rkr; Bender, DStR 2015, 2257). Die Erhöhung des Freibetrags ab VZ 2007 auf EUR 2 100 pa (durch Art 1 Nr 2a, Art 9 Abs 1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332) bzw ab 01.01.2013 auf EUR 2 400 pa (durch Art 2 Nr 1a, Art 12 Abs 1 EhrenamtsstärkungsG vom 21.03.2013, BGBl I 2013, 556) bzw auf EUR 3 000 pa (durch Art 2 Nr 1c, 50 Abs 4 JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) unterstreicht diesen gesetzgeberischen Willen (s FG BdW vom 08.03.2018, 3 K 888/16, DStRE 2019, 69 rkr; dazu Geserich, NWB 35/2020, 2596).

 

Rn. 963a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Vorschrift soll zugleich auch weitere bürokratische Hemmnisse sowohl für die ehrenamtlich Engagierten als auch für die gemeinnützigen Körperschaften, für die sie tätig sind (BT-Drucks 16/5200, 15), abbauen. Betätigungen, die StPfl freiwillig übernehmen, sollen danach, soweit sie im Einzelnen unter die Tatbestandsvoraussetzungen fallen, unter § 3 Nr 26 EStG fallen. Übernimmt ein StPfl eine solche Betätigung, weil er dazu verpflichtet ist, kann auch diese nach § 3 Nr 26 EStG begünstigt sein (BFH BStBl II 1987, 783). Als Ergänzungsvorschrift wurde § 3 Nr 26a EStG ab VZ 2007 eingeführt, s Rn 1046 ff.

 

Rn. 963b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

BFH BStBl II 1989, 288; BFH/NV 1994, 371 sehen § 3 Nr 26 EStG als Steuerbefreiungsvorschrift mit ähnlicher Wirkung wie eine BA- oder WK-Pauschale. Sie gehört jedoch nach hier vertretener Ansicht nicht z...

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