Rn. 23
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Das BVerfG hat in dem Nichtannahmebeschluss v 22.05.2009 (BVerfG 2 BvR 310/07, BStBl II 2009, 884) die Verfassungsmäßigkeit des § 24b EStG bejaht. Die Nichtberücksichtigung zusammenlebender Eltern in § 24b EStG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder liege eine Benachteiligung von Ehe und Familie vor noch sei das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit verletzt. Dabei könne offenbleiben, ob § 24b EStG einer tatsächlichen Mehrbelastung Rechnung trage oder allein der sozialen Förderung diene. Selbst wenn man § 24b EStG als eine reine Fördermaßnahme betrachte, so handele es sich um eine hinreichend sachlich begründete Ungleichbehandlung; aA Kanzler, FR 2020, 660, 662: verfassungswidrige Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern. Das BVerfG verweist insoweit auf die bei "echten" Alleinerziehenden jedenfalls regelmäßig vorliegende besondere zeitliche und psychosoziale Belastung und das erhöhte Armutsrisiko dieser Bevölkerungsgruppe (BT-Drs 16/9915, 40; Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktberichterstattung: Alleinerziehende im SGB II, 2008, 5 ff). Soweit die Vorschrift typisierend gefasst sei, verstoße sie auch nicht gegen den allg Gleichheitssatz.
Damit hat das BVerfG die vom BFH v 19.10.2006, III R 4/05, BStBl II 2007, 637 unter II.2.d. für bestimmte Fallgruppen geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel nicht geteilt, sondern sie mit der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers als vereinbar angesehen, BVerfG v 22.05.2009, 2 BvR 310/07, BStBl II 2009, 884 unter II.2.a.bb. Die gegen diesen Beschluss vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhobene Beschwerde (Az 45 624/09) war unzulässig (Selder in Brandis/Heuermann, § 24b EStG Rz 4 (09/2024).
Dass die Vorschrift nich...