Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 22 ... / e) Abgekürzte Leibrenten

Dr. Martin Mues
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 76

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Bei einer abgekürzten oder temporären Leibrente handelt es sich zwar grds um eine Leibrente, die mit dem Tod des Begünstigten endet. Darüber hinaus ist die Laufzeit der Rente aber noch von einer von vornherein vereinbarten Frist abhängig, nach deren Ablauf die Leibrente ebenfalls endet. Dies ergibt sich auch aus der Legaldefinition in § 55 Abs 2 S 1 EStDV, wonach es sich um Leibrenten handeln muss, "die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind".

Denkbar sind auch abgekürzte Leibrenten, für die zusätzlich eine Mindestlaufzeit (s Rn 79) vereinbart ist. In derartigen Fällen sind die Leibrenten nicht nur mit einer Höchstlaufzeit, sondern zusätzlich noch mit einer Mindestlaufzeit versehen (zB eine Leibrente, die mindestens 10, höchstens aber 15 Jahre laufen soll).

 

Beispiel für eine abgekürzte Leibrente:

Gewährt A dem B zB eine Leibrente, die längstens nach einer Laufzeit von 12 Jahren enden soll, endet die Leibrente nach Ablauf dieser Frist, wenn B diese Frist überlebt. Andernfalls, dh falls B früher stirbt, endet sie bereits mit dessen Tod.

Insoweit unterscheidet sich die abgekürzte Leibrente von einer bloßen Zeitrente, die jedenfalls über den vollen Zeitraum zu zahlen ist (zur Abgrenzung BFH BStBl II 1986, 261).

Als abgekürzte Leibrenten kommen zB Erwerbsminderungsrenten (§§ 33 Abs 3 Nr 1 und 2, 43 ff SGB VI) in Betracht, die von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden (H 22.4 EStH 2023 "Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit"). Auch mehrere hintereinander gezahlte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten sind als abgekürzte Leibrenten zu beurteilen (BFH BStBl II 1991, 686; BFH BStBl II 1979, 9). Das gilt auch für eine daneben gezahlte Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (BFH BStBl II 1991, 89). Von einer Mindestdauer (zB 10 Jahre) sind derartige Renten nicht abhängig (BFH BStBl II 1991, 686; aA H 22.4 EStH 2023, "Leibrente, abgekürzt").

Als abgekürzte Leibrenten sind auch eine sog kleine Witwen- oder Witwerrente (§ 33 Abs 4 Nr 1, § 46 Abs 1 SGB VI) sowie eine Waisenrente (§ 48 SGB VI) zu beurteilen. Auch im Falle einer großen Witwen- oder Witwerrente (§ 33 Abs 4, § 46 Abs 2 SGB VI) kann eine abgekürzte Leibrente vorliegen, wenn sie für eine bestimmte Anzahl von Jahren gezahlt wird (BFH BStBl II 2000, 672; R 22.4 Abs 6 EStR 2012 iVm R 167 Abs 8 und 9 EStR 2003). Ansonsten ist eine große Witwen- oder Witwerrente, die regelmäßig ab Vollendung des 47. Lebensjahr gezahlt wird (§ 46 Abs 2 Nr 2 SGB VI), nach allg Grundsätzen als Leibrente zu behandeln (FG Berlin EFG 2005, 1440; BFH BStBl II 1989, 1012; BFH BStBl II 1989, 551; BFH BFH/NV 1990, 284).

 

Rn. 77

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Seit dem In-Kraft-Treten des AltEinkG zum 01.01.2005 unterliegen die von den gesetzlichen Rentenversicherungen und den weiteren in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG angeführten Rentenversicherungsträgern gezahlten Erwerbsminderungsrenten und die anderen in § 33 SGB VI genannten abgekürzten Leibrenten – anders als private abgekürzte Leibrenten – nicht mehr der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG aF bzw § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG nF, jeweils iVm § 55 Abs 2 EStDV. Als Teil der Basisversorgung iSd Drei-Schichten-Modells sind sie vielmehr nach der Vorschrift des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG nachgelagert zu besteuern (BFH BStBl II 2011, 910; BFH BFH/NV 2012, 20; BFH BFH/NV 2011, 1496; FG Münster EFG 2010, 1129).

Dies gilt auch für ab 2005 geleistete Erwerbsminderungsrenten-Nachzahlungen, die die Jahre vor 2005 betreffen, da die Anwendung des neuen Rechts durch das Zuflussprinzip (§ 11 Abs 1 EStG) und § 52 Abs 1 EStG idF AltEinkG bestimmt wird (BFH BStBl II 2011, 915; BFH BFH/NV 2011, 1501; BFH BFH/NV 2011, 1489). Zu begründen ist dies damit, dass iRd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG, anders als in den Fällen des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG, ein Hinweis auf die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 55 Abs 2 EStDV fehlt und der Gesetzgeber sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/2150, 40) bewusst für die Gleichbehandlung von abgekürzten und nicht abgekürzten Leibrenten iRd Basisversorgung entschieden hat (BFH BFH/NV 2012, 20; BFH BFH/NV 2011, 1496; BFH BFH/NV 2011, 1489; BFH BStBl II 2011, 910). Die darin liegende Verschärfung der Besteuerung ist verfassungsgemäß (BFH BFH/NV 2011, 1489).

Soweit auf die abgekürzte Leibrente die Öffnungsklausel (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 2 EStG) Anwendung findet, ist die Besteuerung allerdings nicht nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG vorzunehmen, sondern wie bei privaten abgekürzten Leibrenten nach der günstigeren Ertragsanteilstabelle in § 55 Abs 2 EStDV (BFH BStBl II 2011, 910); s Rn 190 ff.

 

Rn. 78

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Privat vereinbarte abgekürzte Leibrenten (zB eine private Erwerbsminderungsrente) unterliegen dagegen weiterhin der günstigen Ertragsanteilsbesteuerung gem § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 5 EStG ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Anrechnung von Einkommen: Neuberechnung des steuerfreien Teils der Witwenrente
Zeigefinger tippt auf Taschenrechner
Bild: MEV-Verlag, Germany

Ändert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Anpassung (z. B. jährliche Rentenerhöhung), ist der steuerfreie Teil der Rente auf der Basis des bisher maßgebenden Prozentsatzes mit der veränderten Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Renten iSv § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG/Überblick
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Renten iSv § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG/Überblick

  Rn. 172 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Nach der durch das AltEinkG ab 2005 neu eingefügten Regelung in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG unterliegen die sonstigen (privaten) Leibrenten wie bisher der Ertragsanteilsbesteuerung. Da der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren