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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 22 ... / B. Wiederkehrende Bezüge als Oberbegriff, § 22 Nr 1 S 1 EStG

Dr. Martin Mues
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Rn. 33

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Der in § 22 Nr 1 S 1 EStG verwendete Begriff der wiederkehrenden Bezüge ist der übergeordnete Begriff für sämtliche in § 22 Nr 1 EStG geregelten Einnahmetatbestände. Hierzu zählen einmal die in vollem Umfang steuerbaren sonstigen wiederkehrenden Bezügen bzw Bezüge allg Art iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG (zB dauernde Lasten, BFH BFH/NV 2007, 718; BFH BFH/NV 2004, 1709; BFH BStBl II 2008, 123; BFH BStBl II 2004, 95; BFH BStBl II 1992, 78). Das EStG unterscheidet in § 22 Nr 1 EStG jedoch des Weiteren zwischen wiederkehrenden Bezügen allg Art und Leibrenten (wiederkehrende Bezüge besonderer Art).

  • Die wiederkehrenden Bezüge allg Art oder sonstigen wiederkehrenden Bezüge (zB dauernde Lasten) werden gem § 22 Nr 1 S 1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen.
  • Für Leibrenten dagegen sind in § 22 Nr 1 S 3 EStG günstigere Besteuerungsregeln vorgesehen (s Rn 90 ff).

Die Rspr hat allerdings inzwischen geklärt, dass nicht allein die wiederkehrende äußere Form der Bezüge zur Steuerbarkeit führt. Vielmehr ist der – zu weit geratene – Wortlaut des § 22 Nr 1 S 1 Hs 1 EStG insoweit teleologisch zu reduzieren, als die normativen Grundaussagen des auch für die sonstigen Einkünfte geltenden § 2 Abs 1 EStG zu beachten sind. Für eine Steuerbarkeit gem § 22 Nr 1 EStG genügt somit nicht ein bloßer (wiederkehrender) Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen; vielmehr erfordert dies nach Maßgabe des Gedankens des Transfers von Markteinkommen einen hieraus "erzielten" Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (BFH BStBl II 2021, 557 mwN).

1. Wiederkehrende Bezüge gem § 22 Nr 1 S 1 EStG

 

Rn. 34

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Hauptanwendungsfall des Grundtatbestands in § 22 Nr 1 S 1 EStG waren früher die lebenslänglich gezahlten Versorgungsleistungen anlässlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenomm...

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