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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 22 ... / b) Grundlegendes zur Besteuerung

Dr. Martin Mues
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ba) Nachgelagerte Besteuerung

 

Rn. 91

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Mit dem Wirksamwerden des AltEinkG ab 01.01.2005 wurde die Besteuerung von Altersrenten umgestellt vom System der Ertragsanteilsbesteuerung auf die sog nachgelagerte Besteuerung. Dies bedeutet, dass die Altersbezüge gedanklich nicht mehr entsprechend dem bis 2004 geltenden Versicherungsprinzip in einen Kapital- und einen Ertrags- bzw Zinsanteil aufgeteilt werden, sondern grds in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen.

Allerdings sieht das Gesetz den Übergang zur vollständigen Besteuerung innerhalb eines langjährigen Übergangszeitraums vor. Abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns geht die Tabelle in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 3 EStG für das Jahr 2005 von einem Besteuerungsanteil von 50 % aus, der bis zum Jahr 2058 schrittweise auf 100 % anwächst. Anders als bei der vorgelagerten Besteuerung unterliegen die Altersrenten aber erst dann der Besteuerung, wenn sie dem StPfl im Alter, dh in der Nacherwerbsphase, tatsächlich zufließen.

Da eine doppelte Besteuerung unterbleiben soll, gehört zum Prinzip der nachgelagerten Besteuerung auch, dass die Beiträge zur Altersvorsorge während der Phase der Erwerbstätigkeit nicht aus versteuerten Mitteln bestritten, sondern durch steuerliche Maßnahmen steuerfrei gestellt werden. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 10 Abs 3 EStG als Teil des Systemwechsels eine schrittweise Anhebung der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben von 60 % des Höchstbetrags (EUR 20 000/EUR 40 000) im Jahr 2005 auf 100 % im Jahr 2025 vorgesehen, s § 10 Rn 227 ff (Hoheisel/Tippelhofer). Obwohl die Aufwendungen seit dem Inkrafttreten des AltEinkG ihrer Rechtsnatur entsprechend den WK zuzurechnen sind, hat sie der Gesetzgeber in zulässiger Weise den (beschränkt abzugsfähigen) Sonderausgaben ...

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