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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 22 ... / 6. Werbungskosten

Dr. Martin Mues
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Rn. 221

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Wie bei den übrigen Überschusseinkunftsarten richtet sich auch bei den wiederkehrenden Bezügen gem § 22 Nr 1 EStG der Abzug von Aufwand als WK nach § 9 EStG. Abziehbar sind danach Aufwendungen, die "zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung" von Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen vorgenommen werden.

Sofern der StPfl keine höheren WK nachweisen kann, wird gem § 9a Abs 1 Nr 3 EStG ein Pauschbetrag iHv EUR 102 abgezogen. Der Pauschbetrag ist einmalig für die Einkünfte aus § 22 Nr 1, 1a und 5 EStG zu gewähren. Der Abzug von WK aufgrund des Pauschbetrags ist maximal in Höhe der Einnahmen aus den oben genannten sonstigen Einkünften zulässig (§ 9a S 2 EStG), da die Entstehung eines Verlusts aufgrund des Abzugs von WK in Höhe des Pauschbetrags vermieden werden soll. Bei zusammen veranlagten Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern kann jeder Ehegatte/Lebenspartner jeweils den Pauschbetrag geltend machen, sofern er (auch) Einkünfte aus § 22 Nr 1, 1a oder 5 EStG erzielt.

Als WK abziehbare Aufwendungen kommen vor allem Finanzierungs- und Finanzierungsnebenkosten in Betracht. Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG sind Schuldzinsen WK, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Davon ist zB auszugehen, wenn der StPfl zum Erwerb der wiederkehrenden Bezüge ein Darlehen aufnimmt. In diesem Fall kann er die für das Darlehen geleisteten Zinsen als (vorweggenommene) WK abziehen (BFH BStBl II 1982, 41). Diese Zinszahlungen dürfen vom StPfl auch in voller Höhe angesetzt werden, unabhängig davon, ob zB bei Bezug der Leistungen diese nur mit einem Ertragsanteil nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG der Besteuerung unterliegen (BFH BStBl II 2006, 223; BFH BStBl II 2000, 267; BFH BStBl II 1993, 867; BFH BStBl II 1991, 398; We...

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