Rn. 654
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
Die § 22 Nr 5 S 1 EStG unterfallenden Leistungen der Altersvorsorge (s Rn 655 f) werden im Zeitpunkt der Auszahlung grds voll besteuert. Aus dem Zusammenspiel mit § 22 Nr 5 S 2 EStG ergibt sich jedoch, dass dieser Grundsatz nur greift, sofern der Aufbau der Versorgungsanwartschaft in der Ansparphase steuerlich gefördert worden ist. Eine volle Besteuerung auch in dem Fall, dass in der Ansparphase keine steuerliche Förderung erfolgt ist, würde zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führen, die durch § 22 Nr 5 S 2 EStG vermieden wird, indem lediglich die Erträge und nicht die Rückzahlung der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Beitragsleistungen der Besteuerung unterworden werden (s Rn 660 ff).
a) Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, § 22 Nr 5 S 1 EStG
Rn. 655
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
§ 22 Nr 5 S 1 EStG ordnet Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen den sonstigen Bezügen zu. Diese Leistungen sind der 2. Schicht des 3-Schichten-Modells zur Altersvorsorge (s Rn 93) zuzuordnen und sollen eine Zusatzversorgung zur sog Basisversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung darstellen.
Rn. 656
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
Der Begriff des Altersvorsorgevertrages ist in § 82 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG gesetzlich definiert (dazu s § 82 Rn 2 ff (Mühlenharz). Der Begriff der Leistung iSd § 22 Nr 5 S 1 und 2 EStG ist umfassend zu verstehen, sodass jeder Vermögenszufluss aus dem Altersvorsorgevertrag, zB auch Kapitalzahlungen oder Rückzahlungen eigener Beiträge, der Besteuerung unterliegt (BT-Drs 14/4595, 66; Wernsmann/Neudenberger in K/S/M, § 22 EStG Rz G 46 (11/2021); Schüler-Täsch in H/H/R, § 22 EStG Rz 460 (11/2021)).
Unter einer Pensionskasse versteht man eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwe...