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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 21 ... / VI. Subsidiarität der Einkunftsart VuV (§ 21 Abs 3 EStG)

Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 581

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach § 21 Abs 3 EStG ist grds § 21 EStG gegenüber anderen Einkunftsarten nachrangig. Davon sind aber Ausnahmen zu beachten. Nach § 20 Abs 8 EStG gilt dies jedoch nicht im Verhältnis zu Einkünften aus KapVerm. Auch nach § 22 Nr 1 u 3 EStG gelten speziellere Subsidiaritätsklauseln.

 

Rn. 582

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Zurechnung der Einkünfte zu anderen Einkunftsarten hängt davon ab, ob die Tätigkeit den Tatbestand einer anderen Einkunftsart erfüllt. Bei den Gewinneinkünften ist daher entscheidend, ob es sich um BV oder um PV handelt. Bei Immobilien, die dem BV zuzurechnen sind, sind auch die Vermietungseinkünfte den Gewinneinkünften zuzurechnen (BFH BStBl II 2012, 511). So hat im Bereich der LuF in Abgrenzung zu § 13 EStG die Entscheidung, dass Bodenschätze, deren Gewinnung gegen Entgelt Dritten überlassen wird, PV darstellt (BFH BFH/NV 2008, 1229), die Konsequenz, dass das Entgelt idR den Einkünften aus VuV zuzurechnen ist (vgl BFH BStBl II 1998, 185).

 

Rn. 583

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei der Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG ist maßgeblich das auslösende Moment durch die im Vordergrund stehende Einkunftsart (BFH BFH/NV 2006, 2259). So hat sich hier für die Abgrenzung bei der Vermietung eines Arbeitszimmers oder Garage an den ArbG herauskristallisiert, dass entscheidend ist, in wessen vorrangigem Interesse der ArbN das Büro nutzt (BFH BFH/NV 2005, 2180; 882 mwN; FG Mchn v 07.10.2008, 13 K 1037/06; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 84, 20. Aufl; Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 594, November 2019).

Die FinVerw geht von einem eigenbetrieblichen Interesse aus, wenn dem ArbN keine Räume im Unternehmen zur Verfügung stehen, der ArbG für die Unterbringung von ArbN auch Räume...

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