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BFH Beschluss vom 27.09.2006 - X R 28/03 (NV) (veröffentlicht am 31.10.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung; endgültige Kostenentscheidung auch bei Erlass eines Zwischenurteils durch FG

 

Leitsatz (NV)

1. Eine enge sachliche Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen liegt auch dann vor, wenn das der Betriebsgesellschaft vermietete Grundstück nicht die einzige, aber doch eine von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen ist.

2. Eine faktische Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch den Minderheitsgesellschafter scheidet aus, wenn dieser mangels Beteiligung am Besitzunternehmen die der Betriebsgesellschaft überlassene wesentliche Betriebsgrundlage nicht “als unternehmerisches Instrument der Beherrschung” gebrauchen kann.

3. Der BFH hat im Falle der Zurückweisung der Revision auch dann eine endgültige Kostenentscheidung zu treffen, wenn das Finanzgericht nur ein Zwischenurteil erlassen hat.

 

Normenkette

FGO § 126a; EStG § 15

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 05.06.2003; Aktenzeichen 11 K 715/01)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist auch noch nach Ergehen eines Gerichtsbescheides zulässig (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1978  1 BvR 1080/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 117).

1. Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass durch den Erbfall am 3. Mai 1990 eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der P-GmbH entstanden ist, die mit der Übertragung des an letztere verpachteten Grundstückteils zum 31. Dezember 1994 an S wieder beendet wurde, und dass deshalb die Einkünfte aus der Grundstücksvermietung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sind sowie im Streitjahr 1994 ein Betriebsaufgabegewinn anzusetzen ist.

2. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung waren gegeben, da eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen der P-GmbH und dem Einzelunternehmen der Klägerin bestand. Das von der Klägerin an die P-GmbH vermietete, teils von der Klägerin, teils von der P-GmbH bebaute Grundstück, auf dem sich im Streitjahr 1994 der Stammsitz der P-GmbH mit Geschäftsführung, Verwaltung, Teilen der Produktion und des Vertriebs sowie ein Ladengeschäft befanden, war zwar nicht die einzige, aber doch eine von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen. Auch eine personelle Verflechtung lag vor. Die Klägerin konnte aufgrund ihrer Stellung als Alleineigentümerin das Nutzungsverhältnis über das von der P-GmbH gepachtete Grundstück beherrschen und wegen ihrer Mehrheitsbeteiligung am Betriebsunternehmen mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts (§ 47 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die Geschäfte des täglichen Lebens in der P-GmbH bestimmen. Eine faktische Beherrschung durch den Sohn der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil dieser mangels Beteiligung am Besitzunternehmen die der P-GmbH überlassene wesentliche Betriebsgrundlage nicht "als unternehmerisches Instrument der Beherrschung" gebrauchen konnte.

3. Durch die Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1990, in denen die Frage der Betriebsaufspaltung nicht aufgegriffen wurde, hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Das FA ist grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, in jedem Besteuerungsabschnitt einen Besteuerungstatbestand neu zu beurteilen und ggf. von seiner Beurteilung in früheren Veranlagungszeiträumen abzuweichen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Auch wenn das FG nur ein Zwischenurteil erlässt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle der Zurückweisung der Revision eine endgültige Kostenentscheidung zu treffen (BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1612020

BFH/NV 2006, 2259

HFR 2007, 67

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